Appeal against Embezzlement Investigation Closure Dismissed for Lack of Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal complaint filed by an individual against another for embezzlement. The public prosecutor's office discontinued the investigation related to fraudulent misuse of a data processing system, leading the complainant to challenge this decision. The higher court declined to hear the appeal due to insufficient justification provided by the complainant. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, which noted the lack of a valid legal basis for the appeal and the failure to adequately address the reasons for the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Embezzlement Investigation Closure Dismissed for Lack of Substantiation: The public prosecutor's office discontinued the investigation related to fraudulent misuse of a data processing system, leading the complainant to challenge this decision. The higher court declined to hear the appeal due to insufficient justification provided by the complainant. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, which noted the lack of a valid legal basis for the appeal and the failure to adequately address the reasons for the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_717/2012
Urteil vom 28. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. Oktober 2012.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 6. März 2012 Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 die Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (evtl. Veruntreuung) ein. X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, auf welche die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2012 mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht eintrat.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2012 (Postaufgabe 26. November 2012) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht ihre Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli