Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_714/2012 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Partial Legal Costs Following Successful Investigation Reopening

Geschäftsnummer 1B_714/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation following the death of an individual, who was found dead due to carbon monoxide poisoning from a faulty heating stove in her residence. The public prosecutor initially closed the investigation, stating that there was no third-party involvement. The deceased's mother contested this decision, arguing that the property owner failed to maintain the heating system properly, potentially leading to her daughter's death. The higher court agreed to reinstate the investigation, prompting the property owner to appeal the cost decision regarding the case. The Federal Tribunal ultimately decided not to review the appeal, citing procedural inadequacies and assigning the legal costs to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Partial Legal Costs Following Successful Investigation Reopening: The public prosecutor initially closed the investigation, stating that there was no third-party involvement. The deceased's mother contested this decision, arguing that the property owner failed to maintain the heating system properly, potentially leading to her daughter's death. The higher court agreed to reinstate the investigation, prompting the property owner to appeal the cost decision regarding the case. The Federal Tribunal ultimately decided not to review the appeal, citing procedural inadequacies and assigning the legal costs to the appellant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Wiedereröffnung der Untersuchung fahrlässige Tötung Wiederherstellungskosten Teilentscheid voller Ersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the requirements of Art. 93 BGG were obviously not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_714/2012

Urteil vom 28. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,

Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Am 22. Dezember 2011 wurde B.X.________, geb. 1986, an ihrer Wohnadresse tot aufgefunden.

Die daraufhin eingeleitete Strafuntersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten durch Verfügung vom 12. April 2012 eingestellt, dies mit der Begründung, B.X.________ sei an einer Kohlenmonoxid-Vergiftung in Folge Austritts von Rauchgasen und Schadstoffen aus einem defekten Kachelofen in dem von ihr bewohnten Haus gestorben; eine Drittwirkung könne ausgeschlossen werden.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2012 erhob die Mutter der Verstorbenen, A.X.________, Beschwerde gegen die Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse untersucht werden, ob sich der Hauseigentümer, Y.________, der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung schuldig gemacht habe. Wäre der fragliche Ofen ordnungsgemäss überprüft und anschliessend repariert worden (wie anlässlich einer am 4. Oktober 2010 stattgefundenen Kontrolle durch den Kaminfeger auf dessen Rechnung fettgedruckt und unterstrichen vermerkt), hätte der Tod von B.X.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angewiesen, das Strafverfahren fortzuführen. Die obergerichtlichen Kosten wurden der Staatskasse überbunden. Sodann wurde die Obergerichtskasse angewiesen, der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'503.90 (inkl. MWSt) zu ersetzen (Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs).

2. Mit Eingabe vom 23. November 2011 führt A.X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, Dispo.-Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheids sei aufzuheben und der Kanton Aargau anzuweisen, ihr eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'996.30 zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1 Beim angefochtenen obergerichtlichen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der die in Frage stehende Strafuntersuchung nicht abschliesst.

3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entsprechend wird denn auch in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffenderweise u.a. ebenfalls auf Art. 93 BGG hingewiesen.

3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin legt indes nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Rückweisungsentscheid bzw. der damit verbundene Parteikostenentscheid einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu gegebener Zeit im Rahmen des das Strafverfahren abschliessenden Entscheids geltend zu machen. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft abgefasst ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp