Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_71/2018 KI-generiert

Witness Standing in Supreme Court Appeal Based on Solidarity Lacks Legal Interest

Geschäftsnummer 1B_71/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint concerning a decision made by the appellate court regarding a criminal case. The individual requested to be admitted as a witness in order to express solidarity with the victim. However, it was determined that the individual had not participated in the prior proceedings and failed to demonstrate a legally protected interest that would justify their complaint. Consequently, the court found that it could not proceed with the complaint due to a lack of standing, and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Witness Standing in Supreme Court Appeal Based on Solidarity Lacks Legal Interest: The individual requested to be admitted as a witness in order to express solidarity with the victim. However, it was determined that the individual had not participated in the prior proceedings and failed to demonstrate a legally protected interest that would justify their complaint. Consequently, the court found that it could not proceed with the complaint due to a lack of standing, and no costs were imposed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Stellung des Opfers Beteiligung am Verfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft mangelnde Glaubwürdigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed due to lack of standing in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_71/2018

Urteil vom 13. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen einen Entscheid vom 8. Januar 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (Postaufgabe 5. Februar 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018. Er stellt dabei den Antrag, im Strafverfahren als Zeuge zugelassen zu werden. Damit wolle er sich mit dem Opfer solidarisch zeigen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen nach klarem Wortlaut und Sinn kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Andererseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben ( BGE 133 IV 121 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben am 12. Januar 2018 aus den Medien vom Verfahren Kenntnis erhalten. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Inwiefern ihm zu Unrecht eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht worden wäre, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Gleiches gilt für das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses. Der Beschwerdeführer fällt unter keine der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid ihn sonstwie in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzen sollte. Mit seinem Hinweis, er sei als Kind ebenfalls Opfer einer Straftat geworden, weshalb er sich als Zeuge solidarisch mit dem Opfer zeigen wolle, vermag er die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses nicht ansatzweise aufzuzeigen. Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli