Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_71/2011 KI-generiert

Transfer of Sentenced Person and Refusal of Appointed Defense Counsel

Geschäftsnummer 1B_71/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual currently serving a sentence in Austria who requested to be transferred to Switzerland to serve the remainder of their sentence under an international agreement. The relevant Swiss authorities sought the formal enforcement of the Austrian court's judgments, which led the defendant to request official legal representation for the related proceedings. However, this request was denied by the president of the competent Swiss court, who determined that the case only involved procedural issues that did not warrant legal defense. The individual subsequently filed an appeal against this denial, which was not addressed due to insufficient reasoning in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Transfer of Sentenced Person and Refusal of Appointed Defense Counsel: The relevant Swiss authorities sought the formal enforcement of the Austrian court's judgments, which led the defendant to request official legal representation for the related proceedings. However, this request was denied by the president of the competent Swiss court, who determined that the case only involved procedural issues that did not warrant legal defense. The individual subsequently filed an appeal against this denial, which was not addressed due to insufficient reasoning in their appeal.

Schlagwörter

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Amtliche Verteidigung Überstellung verurteilter Personen unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anwaltszwang Gesetzlicher Schutz Anklage Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that costs will not be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_71/2011

Urteil vom 23. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident.

Erwägungen:

1. X.________ befindet sich im Strafvollzug in Österreich. Gestützt auf das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen stellte X.________ das Gesuch um Überstellung in die Schweiz zur Verbüssung der Reststrafe. Das Amt für Justizvollzug ersuchte in der Folge die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, die Urteile des Landesgerichts Feldkirch vom 8. April und 31. August 2010 formell vollstreckbar zu erklären und die Dauer der von X.________ in der Schweiz noch zu verbüssenden Reststrafe zu bestimmen.

2. Am 4. Februar 2011 ersuchte X.________ um amtliche Verteidigung im Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Entscheid vom 11. Februar 2011 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung handle. Im Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung würden sich einzig formelle Fragen stellen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würden. Eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen sei daher nicht geboten.

3. X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer mit Eingabe vom 15. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung führte, nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli