Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_71/2007 KI-generiert

Suspect DNA Swab Collection Justification

Geschäftsnummer 1B_71/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation for suspected theft and possible misappropriation. During the identification process, the accused refused to provide a buccal swab for DNA profiling, leading the authorities to issue an order for the DNA sample collection based on significant evidence against him, including witness testimony linking the accused to a specific stolen item. The individual challenged this order in court, but the court denied the challenge, citing the strong suspicion of theft and supporting the legality of the DNA sampling under relevant laws. Subsequently, the individual filed a complaint against this court decision, which was ultimately not accepted due to insufficient justification for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Suspect DNA Swab Collection Justification: During the identification process, the accused refused to provide a buccal swab for DNA profiling, leading the authorities to issue an order for the DNA sample collection based on significant evidence against him, including witness testimony linking the accused to a specific stolen item. The individual challenged this order in court, but the court denied the challenge, citing the strong suspicion of theft and supporting the legality of the DNA sampling under relevant laws. Subsequently, the individual filed a complaint against this court decision, which was ultimately not accepted due to insufficient justification for the appeal.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Veruntreuung DNA-Beweis versuchter Diebstahl Begründung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided on the appeal according to the simplified procedure due to the lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant because he lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_71/2007 /zga

Urteil vom 31. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Liestal,

Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen eines Strafverfahrens,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ ein Verfahren wegen Verdachts des Diebstahls und evtl. der Veruntreuung. Anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung weigerte sich der Angeschuldigte, einen Wangenschleimhautabstrich zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils abzugeben. Daraufhin ordnete das Statthalteramt Liestal mit Verfügung vom 20. November 2006 eine Probenahme und Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Beschluss vom 2. April 2007 die Beschwerde abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Diebstahl (oder eine Hehlerei) einer Uhr CX Swiss Military begangen habe. Dabei werde er von einem Zeugen belastet, diese Uhr als Pfand für zwei gekaufte Waffen übergeben zu haben. Da der Beschwerdeführer noch weitere Diebstähle begangen haben könnte, seien die Voraussetzungen gemäss DNA-Profil-Gesetz zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bzw. für eine Blutentnahme im Verweigerungsfall gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Verfahrensgericht Recht verletzt haben sollte, als es von einem dringenden Tatverdacht für einen Diebstahl bzw. eine Hehlerei ausging und damit die Voraussetzungen einer Probenahme für ein DNA-Profil bejahte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: