Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_708/2011 KI-generiert

Complainant Appeal Dismissal for Defamation Investigation Upheld

Geschäftsnummer 1B_708/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a couple, alleging defamation. This complaint was initially reported to the police and led to an investigation by the local prosecutor's office. However, the prosecutor's office decided to dismiss the case. The individual then appealed against this dismissal to the cantonal appeal chamber, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual sought further recourse by filing a complaint to the federal court, questioning the legal basis of the cantonal chamber's ruling. The federal court ultimately determined that the complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Appeal Dismissal for Defamation Investigation Upheld: This complaint was initially reported to the police and led to an investigation by the local prosecutor's office. However, the prosecutor's office decided to dismiss the case. The individual then appealed against this dismissal to the cantonal appeal chamber, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual sought further recourse by filing a complaint to the federal court, questioning the legal basis of the cantonal chamber's ruling. The federal court ultimately determined that the complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Anklagezulassung Strafuntersuchung ungerechtfertigte Entlassung Streitgegenstand Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided upon in simplified procedure due to an obvious formal defect in the appeal submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs are to be charged in this proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_708/2011

Urteil vom 20. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner,

Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ am 28. April 2011 bei der Polizeistation Buchs gegen die Eheleute Y.________ Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattete;

dass das Untersuchungsamt Altstätten das in der Folge eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 13. September 2011 einstellte;

dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche gemäss am 16. November 2011 ergangenem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde;

dass sie gegen diesen Entscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eigene Sicht der Dinge den Entscheid der Anklagekammer auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den privaten Beschwerdegegnern durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp