Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_705/2011 KI-generiert

Attorney Lacks Standing to Appeal Denial of Official Defense Counsel for Client's Appeal

Geschäftsnummer 1B_705/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was under investigation for serious criminal offenses, including multiple allegations of rape and sexual coercion. Following his arrest and placement in pretrial detention, a defense lawyer was appointed. The lawyer later filed a complaint regarding the extension of the pretrial detention, arguing for the release of the accused or alternative measures. This complaint was rejected by the relevant court, which also denied the lawyer's request for official defense status for the appeal process. The lawyer subsequently appealed this decision to a higher court, challenging the denial of official defense and seeking compensation for his services. The case raises questions about the rights of accused individuals to have legal representation and the eligibility criteria for court-appointed defense lawyers.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 130 StPO, Art. 132 StPO; Attorney Lacks Standing to Appeal Denial of Official Defense Counsel for Client's Appeal: Following his arrest and placement in pretrial detention, a defense lawyer was appointed. The lawyer later filed a complaint regarding the extension of the pretrial detention, arguing for the release of the accused or alternative measures. This complaint was rejected by the relevant court, which also denied the lawyer's request for official defense status for the appeal process. The lawyer subsequently appealed this decision to a higher court, challenging the denial of official defense and seeking compensation for his services. The case raises questions about the rights of accused individuals to have legal representation and the eligibility criteria for court-appointed defense lawyers.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft rechtlich geschütztes Interesse Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to assign court costs to the appellant.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to assess the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as the basis allowing the appeal against the interlocutory decision regarding the denial of official defense.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (182)

CA.2025.40 (2026-06-24)
Attorney Fee Appeal in Defense Representation
«…erfahren gilt, sondern die amtliche Verteidigung für diese neu ge- währt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 (bezüglich einer Haftbeschwerde); ferner: RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 130 N. 10a…»
BB.2025.26 (2025-04-22)
Lawyer Lacks Standing to Appeal Denial of Free Legal Counsel Appointment
«…s du Tribunal fédéral 1B_555/2021 du 1er septembre 2022 consid. 2.2; 1B_187/2013 du 4 juillet 2013 consid. 1.2; 1B_705/2011 du 9 mai 2012 consid. 2.2; v. ég. arrêt du Tribunal fédéral 1B_516/2020 et 1B_520/2020 du 3 novembre 2020 consi…»
BH.2025.3 (2025-04-17)
Pre-trial detention upheld due to risk of collusion in international drug trafficking case.
«…tellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1;…»
BH.2025.2 (2025-03-25)
Pre-trial Detention Extension Upheld in Crimes Against Humanity Case
«…tellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1;…»
BG.2025.5 (2025-03-20)
Timeliness of Jurisdictional Challenge in Criminal Investigation
«…sichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_616/2…»
BH.2024.14 (2024-12-16)
Suspect's Detention Upheld Amidst Money Laundering and Criminal Organization Allegations Due to Risk of Collusion
«…osigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485…»
BB.2024.66 (2024-11-21)
Espionage Suspect's Appeal Against Surveillance Rejected
«…précité consid. 4.2; 1B_648/2022 du 19 janvier 2023 consid. 4.2; 1B_516/2020, 1B_520/2020 précité consid. 5.1; 1B_705/2011 du 9 mai 2012 consid. 2.3; v. ég. TPF 2014 57 consid. 6.2). Même si la jurisprudence précitée fait l’objet…»
SK2 2024 56 (2024-10-29) · gr
Extension of Pre-Trial Detention for Arson and Endangerment Upheld
«…r Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1B_705/2011 v. 9.5.2012 E. 2.3.2) für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unent- geltliche) amtliche Verteidigung im…»
SK2 2024 46 (2024-10-08) · gr
Prosecutor Recusal Timing and Nullification of Procedural Acts
«…r Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1B_705/2011 v. 13 / 15 9.5.2012 E. 2.3.2) für das s…»
502 2024 79 (2024-08-23) · fr
Appeal of Dismissal for Sexual Offenses Based on Procedural Error in Applying Presumption of Innocence
«…388 let. c CPP ; cf. arrêts TF 1B_42/2021 du 2 décembre 2021 consid. 8.3 ; 1B_230/2019 du 8 octobre 2019 consid. 1.2 ; 1B_705/2011 du 9 mai 2012 consid. 2.3 et les références citées ; 1B_355/2012 du 12 octobre 2012 consid. 2). Le défenseur d'office d…»
SK2 2024 44 (2024-07-30) · gr
Pre-Trial Detention Overturned Due to Procedural Due Process Violations
«…Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 30 v. 27.05.2021 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1B_705/2011 v. 09.05.2012 E. 2.3.2) für das strafprozessuale Beschwerdeverfah- ren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung…»
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«…keit und die Nichtaus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485…»
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«…B_102/2024 précité ibidem; 1B_648/2022 du 19 janvier 2023 consid. 4.2; 1B_516/2020, 1B_520/2020 précité ibidem; 1B_705/2011 du 9 mai 2012 consid. 2.3; v. ég. TPF 2014 57 consid. 6.2); - que la jurisprudence susdite fait certes l’objet d…»
BB.2024.47 (2024-04-24)
Appeal inadmissible due to lack of formal notification of surveillance measures
«…B_102/2024 précité ibidem; 1B_648/2022 du 19 janvier 2023 consid. 4.2; 1B_516/2020, 1B_520/2020 précité ibidem; 1B_705/2011 du 9 mai 2012 consid. 2.3; v. ég. TPF 2014 57 consid. 6.2); - que la jurisprudence susdite fait certes l’objet d…»
BG.2024.3 (2024-03-15)
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«…htaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/201…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_705/2011

Urteil vom 9. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Verdachts auf mehrfache qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung. Y.________ wurde am 7. Juli 2011 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters am Kreisgericht Wil vom 9. Juli 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Juli 2011 bestellte die zuständige Staatsanwältin Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger von Y.________. Am 8. September 2011 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht Wil die Untersuchungshaft unter Annahme von Kollusions- und Fluchtgefahr bis zum 9. Dezember 2011.

B. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob Rechtsanwalt X.________ am 22. September 2011 im Namen von Y.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit dem Begehren, Y.________ sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 1). Sie befreite Y.________ einstweilen von der Bezahlung der Entscheidgebühr (Dispositiv Ziffer 2). Das Begehren um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer wies sie ab (Dispositiv Ziffer 3).

C. Gegen diesen Entscheid gelangte Rechtsanwalt X.________ am 12. Dezember 2011 in eigenem Namen mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und er für das vorinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger angemessen, mindestens jedoch mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Angefochten ist lediglich die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 3). Die Abweisung eines Begehrens um amtliche Verteidigung hat in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, weshalb gegen entsprechende Zwischenentscheide grundsätzlich Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

2. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist.

2.1 Beschwerdelegitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG , wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die beschuldigte Person muss im Strafverfahren in den in Art. 130 StPO (SR 312.0) genannten Fällen zwingend verteidigt werden und hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.

Trägerin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist ausschliesslich die Prozesspartei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3.1, 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3). Folglich ist nur diejenige Person, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den abweisenden Entscheid anzufechten. Hingegen kann der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen. Zwar hat er unter Umständen ein faktisches Interesse an der Abänderung des ablehnenden Entscheids, nämlich wenn sich die Forderung gegenüber der von ihm vertretenen Person für bereits erbrachte Leistungen als nicht einbringlich erweist. Es fehlt ihm diesbezüglich indessen ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ( BGE 125 I 161 E. 2a S. 162; Urteil 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3).

2.3 Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdeberechtigung daraus ab, dass er von der Staatsanwältin bereits am 13. Juli 2011 als amtlicher Anwalt eingesetzt worden sei. Die von der Staatsanwältin gewährte amtliche Verteidigung gelte auch für das Haftverlängerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gegen die Haftverlängerung. Die Vorinstanz sei deshalb gar nicht zuständig gewesen, über die Gewährung der amtlichen Verteidigung (für das Beschwerdeverfahren) zu entscheiden. Folglich habe er für den von ihm vertretenen Untersuchungshäftling auch kein neues Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt.

2.3.1 Vor dem Inkrafttreten der StPO war der amtliche Verteidiger nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung legitimiert, mit Beschwerde geltend zu machen, sein Honorar sei willkürlich zu niedrig oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien festgesetzt worden (Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Nun räumt Art. 135 Abs. 3 StPO der amtlichen Verteidigung ausdrücklich das Recht ein, gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde zu führen, wobei die Beschwerde je nach Vorinstanz an die kantonale Beschwerdeinstanz oder ans Bundesstrafgericht zu richten ist. Voraussetzung für eine solche Beschwerde ist indessen, dass die amtliche Verteidigung für das betreffende Verfahren gewährt worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Urteil 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3).

2.3.2 Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO ; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. auch BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 217). Dies gilt auch, wenn wie vorliegend die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; a.M. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2). Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f. mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Vorinstanz war zuständig, darüber zu befinden, ob die beschuldigte Person für das vor ihr geführte Haftbeschwerdeverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat (E. 2.3 hiervor). An der Abänderung des Entscheids, mit dem die Vorinstanz die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das Haftbeschwerdeverfahren verweigert hat, hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse (E. 2.2 hiervor). Damit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle