Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_7/2013 KI-generiert

Victims' Relatives' Right to Information and Appeal Against Bail Decision

Geschäftsnummer 1B_7/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a defendant was accused of intentionally killing a victim, which led to their initial detention. However, following a decision by a court in November 2012, the defendant was released with alternative measures, and the decision was not communicated to the victim's family members, who were both civil and criminal plaintiffs in the case. These family members, after learning of the release, filed a complaint with a higher court, challenging their lack of notification regarding the release and requesting the defendant be returned to custody. Their complaint was dismissed by the court, leading them to escalate the issue to the Federal Tribunal, which examined the legitimacy of the family members' complaint concerning their rights and the failure to inform them about the defendant's release.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 214 Abs. 4 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Victims' Relatives' Right to Information and Appeal Against Bail Decision: However, following a decision by a court in November 2012, the defendant was released with alternative measures, and the decision was not communicated to the victim's family members, who were both civil and criminal plaintiffs in the case. These family members, after learning of the release, filed a complaint with a higher court, challenging their lack of notification regarding the release and requesting the defendant be returned to custody. Their complaint was dismissed by the court, leading them to escalate the issue to the Federal Tribunal, which examined the legitimacy of the family members' complaint concerning their rights and the failure to inform them about the defendant's release.

Schlagwörter

KI-generiert
Entlassung aus der Untersuchungshaft / unterlassene Information Opferrechte Haftentlassung Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 214 Abs. 4 StPO
Zudem stehe das Orientierungsrecht gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO Angehörigen von Opfern ohnehin nicht zu, denn dieses diene nicht der Durchsetzung der Zivilansprüche, wie von Art.
Art. 117 Abs. 3 StPO
4 StPO Angehörigen von Opfern ohnehin nicht zu, denn dieses diene nicht der Durchsetzung der Zivilansprüche, wie von Art. 117 Abs. 3 StPO vorausgesetzt.
Art. 80 BGG
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Beschwerdelegitimation in einem strafprozessualen Haftverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
Zu dieser Rüge sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 136 IV 29 E.
Art. 93 BGG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Das Bundesgericht verzichtet jedoch bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts grundsätzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 134 IV 43 E.
Art. 117 Abs. 3 i.V.m
Die Beschwerdeführer bringen zum einen vor, Angehörige des Opfers, die Zivilansprüche geltend machen, müssten von der Haftentlassung nach Art. 117 Abs. 3 i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, da sie schliesslich auf eigenes Nachfragen hin von der Haftentlassung Kenntnis erlangt hätten, fehle ihnen das von Art. 382 Abs. 1 StPO vorausgesetzte aktuelle Rechtsschutzinteresse.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to dispense with court costs for the federal proceedings due to the mixed outcome of the appeal.

Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG

Applied when awarding reduced party compensation to the appellants for the cantonal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to award reduced party compensation to the appellants for the federal proceedings.

Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO

The Federal Tribunal found that the complainants were wrongly denied notification of the release from custody, justifying the partial acceptance of the appeal regarding this claim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 139 IV 121
Private Complainants' Standing in Detention Release and Notification Rights
«…ich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen E. und Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Beschwerde in Strafsachen) 1B_7/2013 vom 14. März 2013 Regeste Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids ( Art. 382…»
1B_29/2023 (2023-03-10)
Federal Tribunal Decision on Criminal Proceeding Delays and Seizure Challenges
«…ibunale federale deve occuparsi di massima solo una volta di una causa. 2. 2.1. Il ricorrente, richiamando la sentenza 1B_7/2013 del 14 marzo 2013 consid. 1.4, non pubblicato in DTF 139 IV 121 , adduce un diniego di giustizia formale nella forma d…»
1B_108/2022 (2022-10-10)
Appellant's Request to Seize and Return Allegedly Irrelevant Investigatory Materials Denied
«…der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts rügt (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C_340/2018 vom 7.…»
1C_469/2021 (2022-06-13)
Property Co-Owners Ordered to Submit Building Permit Plans: No Irreparable Harm for Immediate Appeal
«…er Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes rügen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C_340/2018 vom 7.…»
1B_52/2022 (2022-05-19)
High Court Overturns Inadmissibility Ruling on Appeal Against Counsel Prohibition in Criminal Procedure
«…pour recourir devant le Tribunal fédéral en vertu de l' art. 81 LTF (arrêts 1B_376/2013 du 18 novembre 2013 consid. 3; 1B_7/2013 du 14 mars 2013 consid. 2.1, non publié in ATF 139 IV 121 ; cf. ATF 137 I 296 consid. 4.1). A cet égard, la qualité…»
1B_2/2021 (2021-04-07)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Attorney Fee Compensation in Pre-Trial Detention Case
«…2020 vom 31. August 2020 E. 1.2 und 2.1; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2; 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4; 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ). Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verlet…»
1B_18/2021 (2021-02-23)
Appeal on Costs in Pre-Trial Detention Ruling Inadmissible.
«…2020 vom 31. August 2020 E. 1.2 und 2.1; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2; 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4; 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ). Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verlet…»
1C_595/2019 (2020-01-27)
Former Employee v. Superior (Defamation Investigation Authorization Appeal)
«…_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2, 1B_174/2018 vom 27. Juni 2018 E. 1.4, 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4 sowie 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die…»
1B_350/2017 (2017-11-01)
Advocate's Right to Appeal Revocation of Court-Appointed Mandate
«…manière plus restrictive que celle pour recourir devant le Tribunal fédéral ( ATF 135 II 338 consid. 2.1 p. 344; arrêt 1B_7/2013 du 14 mars 2013 consid. 2.1). Par conséquent, l'intérêt juridique requis par l' art. 382 al. 1 CPP ne saurait être int…»
1B_205/2017 (2017-05-30)
Financial Crime Investigation Delay Justified
«…a della ritardata giustizia (cfr. DTF 138 IV 258 consid. 1.1; sentenze 1B_280/2015 del 23 novembre 2015 consid. 1.1 e 1B_7/2013 del 14 marzo 2013 consid. 1.4). Per contro, le altre critiche, in particolare quelle inerenti all'assunzione di mezzi d…»
1B_339/2016 (2016-11-17)
Accused's Right to Appeal Separation of Criminal Proceedings
«…tzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publiziert in: BGE 139 IV 121 mit Hinweisen). 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid wir…»
1B_280/2015 (2015-11-23)
Private Prosecutor v. Public Prosecutor (Delay in Traffic Accident Investigation)
«…ura del diniego di giustizia formale nella forma della ritardata giustizia (cfr. DTF 138 IV 258 consid. 1.1; sentenza 1B_7/2013 del 14 marzo 2013 consid. 1.4). Il ricorrente è abilitato, quale parte nella procedura, a censurare la violazione di ga…»
1B_376/2013 (2013-11-18)
Defamation Case: Appeal Against Refusal to Exclude Opposing Counsel Denied on Lack of Legal Standing
«…écier de manière plus restrictive que celle pour recourir devant le Tribunal fédéral en vertu de l' art. 81 LTF (arrêt 1B_7/2013 du 14 mars 2013 consid. 2.1; cf. ATF 137 I 296 consid. 4.1 p. 298). A cet égard, la qualité pour déposer un recours e…»
1B_594/2012 (2013-06-07)
Grandson Denied Standing to Appeal Dismissal of Grandmother's Murder Investigation
«…erechtigung in der Sache gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (zur amtlichen Publikation bestimmte Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.2; 6B_261/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2; je mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss stellt e…»
1B_125/2013 (2013-06-03)
Defendant's Appeal Against Refusal to Remove Forensic Report and Interview Witness Dismissed as Inadmissible
«…letzung des Beschleunigungsgebots bzw. Rechtsverzögerung gerügt wird ( BGE 138 IV 258 E. 1; 134 IV 43 E. 2.2; Urteil 1B_7/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.4). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_7/2013

Urteil vom 14. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,

gegen

E.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland .

Gegenstand

Entlassung aus der Untersuchungshaft / unterlassene Information,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschuldigt E.________, am 26. Dezember 2011 G.________ vorsätzlich getötet zu haben. E.________ wurde in Untersuchungshaft versetzt, jedoch mit Entscheid vom 13. November 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder in Freiheit entlassen. Der Entscheid wurde zunächst nur dem Beschuldigten, dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, nicht aber A.________, B.________, C.________ und D.________, die im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger auftreten. Bei A.________ handelt es sich um den Bruder des Getöteten, bei B.________, C.________ und D.________ um die Kinder. Nachdem die vier auf Nachfrage hin doch noch von der Haftentlassung erfahren hatten, reichten sie am 30. November 2012 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Sie beantragten in erster Linie, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und E.________ sei wieder in Untersuchungshaft zu setzen. Zudem verlangten sie, es sei festzustellen, dass ihnen das Haftentlassungsgesuch und der Haftentlassungsentscheid zu Unrecht nicht mitgeteilt wurden.

Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, nur die verhaftete Person sowie die Staatsanwaltschaft seien zur Beschwerde gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft legitimiert. Hinsichtlich der beantragten Feststellung fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zudem stehe das Orientierungsrecht gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO Angehörigen von Opfern ohnehin nicht zu, denn dieses diene nicht der Durchsetzung der Zivilansprüche, wie von Art. 117 Abs. 3 StPO vorausgesetzt.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2013 beantragen A.________, B.________, C.________ und D.________, es sei festzustellen, dass ihnen das Haftentlassungsgesuch und der Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu Unrecht nicht mitgeteilt worden sind. Der Beschuldigte sei zudem umgehend wieder in Untersuchungshaft zu versetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Beschwerde vom 30. November 2012 eintrete und darüber materiell entscheide.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Beschwerdelegitimation in einem strafprozessualen Haftverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und machen geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Zu dieser Rüge sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253 ; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 ff.; je mit Hinweisen). Der Streitgegenstand ist jedoch auf diese Frage beschränkt (Urteil 1C_405/2008 vom 18. März 2009 E. 1, in: URP 2010 S. 295). Insoweit als die Beschwerdeführer darüber hinaus verlangen, der Beschuldigte sei wieder in Untersuchungshaft zu setzen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3. Inwiefern die Beschwerdeführer mehrere Wochen nach der erfolgten Haftentlassung noch ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung haben, kann offen bleiben. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn die Beschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte ( BGE 137 I 120 E. 2.2 S. 123; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob der Privatkläger (im Grundsatz) legitimiert ist, gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde zu erheben, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, wobei eine höchstrichterliche Prüfung im Einzelfall stets erst lange nach der Haftentlassung möglich wäre. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht in dieser Hinsicht somit nichts im Weg.

1.4. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab, auch nicht für die Beschwerdeführer (vgl. Urteil 1C_194/2007 vom 16. November 2007 E. 1.1). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts grundsätzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 134 IV 43 E. 2.2 S. 45 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 1.1).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer bringen zum einen vor, Angehörige des Opfers, die Zivilansprüche geltend machen, müssten von der Haftentlassung nach Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO unterrichtet werden. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, da sie schliesslich auf eigenes Nachfragen hin von der Haftentlassung Kenntnis erlangt hätten, fehle ihnen das von Art. 382 Abs. 1 StPO vorausgesetzte aktuelle Rechtsschutzinteresse. Ausnahmsweise sei nämlich vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, namentlich wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Auch die subsidiäre Begründung, wonach die Rüge ohnehin unbegründet gewesen wäre, sei nicht haltbar. Wenn das Obergericht behaupte, den Angehörigen von Opfern stünden nur insoweit die gleichen Verfahrensrechte zu wie dem Opfer, als damit die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtert werde, so stelle es eine zusätzliche Anforderung, für die sich im Gesetz keine Grundlage finde.

Zum andern machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht hätte auf ihre Beschwerde auch insofern eintreten müssen, als sie sich gegen die Haftentlassung richte. Art. 222 StPO betreffe nicht die Legitimation, wie dies das Obergericht annehme. Vielmehr lege die Bestimmung fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz und nicht direkt beim Bundesgericht anzufechten sei. Das Bundesgericht gehe ebenfalls davon aus, dass weitere Verfahrensbeteiligte nicht von der Beschwerdebefugnis ausgeschlossen seien, obwohl Art. 222 StPO nur die verhaftete Person nenne. Die Beschwerdelegitimation beurteile sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO . Aus der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG folge, dass Art. 382 Abs. 1 StPO nicht enger ausgelegt werden dürfe als Art. 81 BGG . Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verleihe der Privatklägerschaft das Beschwerderecht in Strafsachen, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken könne. Dies sei vorliegend der Fall, zumal sie in ihrer Eigenschaft als Bruder und Kinder des Getöteten Ansprüche aus Art. 47 und Art. 45 Abs. 3 OR besässen. Bei einer Flucht des Beschuldigten würde die Verfolgung dieser Ansprüche erschwert oder vereitelt. Dieselbe Wirkung hätte es, wenn der Beschuldigte Zeugen beeinflussen würde. Zudem bestehe in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 Wiederholungsgefahr, denn der Beschuldigte habe ihn mit dem Tod bedroht und sei auch schon tätlich geworden.

Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Sie hätten in ihrer Beschwerde ans Obergericht ausführlich dargelegt, weshalb sie als beschwerdelegitimiert zu betrachten seien. Darauf sei das Obergericht aber nicht eingegangen.

2.2. Das Obergericht führte zur Begründung seines Entscheids aus, gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft könnten nach Art. 222 StPO und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft Beschwerde führen. Die Privatklägerschaft könne einen abgelehnten Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft oder eine Haftentlassung dagegen nicht anfechten. Hinsichtlich des Begehrens, es sei die mangelnde Orientierung der Privatkläger über die Haftentlassung festzustellen, fehle es an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführer, wenn auch auf deren Initiative hin, über die Haftentlassung informiert. Die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles praktisches Interesse lägen nicht vor. Abgesehen davon sei das Begehren auch unbegründet. Angehörigen von Opfern stünden nach Art. 117 Abs. 3 StPO nur insofern die gleichen Rechte wie den Opfern zu, als die entsprechenden Verfahrensrechte die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichterten. Dazu zähle das Orientierungsrecht nach Art. 214 Abs. 4 StPO nicht.

3. Die von den Beschwerdeführern angerufene Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). In diesem Sinne legte die Vorinstanz nach dem Gesagten dar, gemäss Art. 222 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft legitimiert, Haftentscheide anzufechten, nicht aber die Privatklägerschaft. Diese Begründung ist kurz, zeigt aber klar auf, von welchen Überlegungen sich das Obergericht leiten liess. Die Beschwerdeführer waren durchaus in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb zu verneinen.

4.

4.1. Weiter ist zu prüfen, ob Art. 382 StPO sowie Art. 81 i.V.m. Art. 111 BGG geboten hätten, dass das Obergericht auf die Beschwerde eintritt. Vorauszuschicken ist, dass es sich sowohl bei der Schweizerischen Strafprozessordnung wie auch beim Bundesgerichtsgesetz um Bundesgesetze handelt. Im Gegensatz zur Situation vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, als Art. 111 Abs. 1 BGG entgegenstehende Bestimmungen kantonaler Strafprozessordnungen ohne Weiteres hinter jene des Bundesgerichtsgesetzes zurückzutreten hatten ( Art. 49 Abs. 1 BV ), bestehen somit seither zwei einander gleichgeordnete Erlasse. Nach wie vor bezweckt indessen Art. 111 Abs. 1 BGG , Kohärenz im Instanzenzug herzustellen.

4.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bedarf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. In einer nicht abschliessenden Aufzählung ("insbesondere") sind unter anderem die beschuldigte Person (Ziff. 1), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft (Ziff. 5) genannt, wobei für Letztere zusätzlich vorausgesetzt ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. In der Literatur wurde Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als "Generalklausel mit Regelbeispielen" bezeichnet ( NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht - eine erste Auslegeordnung, ZStR 124/2006 S. 179). Dies bedeutet zum einen, dass die Aufzählung, wie bereits erwähnt, nicht abschliessend ist. Zum andern hat aber auch nicht in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache, wer in der Aufzählung ausdrücklich genannt ist. Mit anderen Worten verleiht die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt. Das Bundesgericht legte beispielsweise dar, dass die beschuldigte Person über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, wenn eine Verurteilung infolge Verjährung nicht mehr möglich ist (Urteil 6B_301/2009 vom 17. Juli 2009 E. 1.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 131 IV 191 E. 1.2 S. 193 f. mit Hinweisen). Umgekehrt bejahte es gestützt auf Art. 3 EMRK die Legitimation eines Beschwerdeführers, obwohl dieser gegen die von ihm angezeigten Polizeibeamten keine Zivilansprüche gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen konnte (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.3. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft urteilte das Bundesgericht in BGE 137 IV 22 , diese könne einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Zur Begründung führte es aus, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG sei die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht legitimiert. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlange deshalb, dass ihr auch auf kantonaler Ebene die Legitimation zur Beschwerde gegen Haftentscheide zuerkannt werde. Zudem verlange das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitze. Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 222 StPO gehe nicht hervor, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Staatsanwaltschaft vom Beschwerderecht auszuschliessen (zum Ganzen: a.a.O., E. 1 S. 23 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt ( BGE 137 IV 87 E. 3 S. 89 ff., 230 E. 1 S. 232, 237 E. 1.2 S. 240; 138 IV 148 E. 3.1 S. 150; je mit Hinweisen). In BGE 137 IV 230 wird weiter ausgeführt, dass es die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln kann, wenn ein Untersuchungsgefangener aus der Haft entlassen wird, obwohl ein Haftgrund besteht. Die Staatsanwaltschaft ist indessen verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 300 und 308 ff. StPO ). Zudem obliegt ihr im Grundsatz die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung ( Art. 61 lit. a StPO ). Sie hat somit grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (a.a.O., E. 1 S. 232 mit Hinweis).

4.4. Art. 222 StPO ist somit bezüglich des Beschwerderechts nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens zu verstehen. Das muss allgemein gelten, neben der Staatsanwaltschaft also auch für die Privatklägerschaft. Insofern trifft das Argument des Beschwerdeführers, Art. 222 StPO betreffe nicht das Beschwerderecht, zu. Die Bestimmung regelt aber immerhin insoweit das Beschwerderecht, als sie dieses für die verhaftete Person nun positiv und in allgemeiner Weise vorsieht, nachdem es in der ursprünglichen Fassung noch beschränkt war (vgl. dazu im Einzelnen BGE 137 IV 22 E. 1.3 S. 24 mit Hinweisen).

4.5. Das rechtlich geschützte Interesse, wie es Art. 382 Abs. 1 StPO für die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht voraussetzt, kann sich entweder aus dem kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesrecht oder aber unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben ( BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführer machen zum einen geltend, dass bei Flucht oder Kollusion ihre Zivilansprüche vereitelt werden könnten. Damit berufen sie sich indessen lediglich auf das Erhältlichmachen der von ihnen geltend gemachten Forderungen, denn auf deren Beurteilung hat der Haftentlassungsentscheid keine direkte Auswirkung. Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht in dieser Hinsicht nicht (Urteil 1B_681/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3.3).

Zum anderen wird in der Beschwerdeschrift indessen auch vorgebracht, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedroht habe. Wie es sich in dieser Hinsicht mit dem rechtlich geschützten Interesse verhält, ist genauer zu untersuchen.

4.6. Das Recht auf Leben findet verfassungs- und völkerrechtlich in Art. 10 Abs. 1 BV , Art. 2 EMRK und Art. 6 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) seine Verankerung. Es schützt das Individuum vor Eingriffen des Staats, enthält jedoch darüber hinaus auch positive Schutzpflichten. Dazu gehört nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Pflicht des Staats, präventiv Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Leben einer Person durch Dritte bedroht wird. Wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass von kriminellen Handlungen eines Dritten reell und unmittelbar eine derartige Gefahr ausgeht, sind sie verpflichtet, die in ihrer Macht stehenden geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Choreftakis und Choreftaki gegen Griechenland vom 17. Januar 2012, Beschwerde-Nr. 46846/08, §§ 44-47; Dink gegen Türkei vom 14. September 2010, Beschwerde-Nr. 2668/07 etc., §§ 64-75; je mit Hinweisen).

Die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien schreiben nicht vor, welche konkreten Massnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen sind. Dem Staat kommt bei deren Auswahl ein Ermessen zu, dessen Umfang durch das Gebot der Effektivität und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bestimmt ist ( CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, S. 154). Welche Massnahmen als geeignet anzusehen sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

4.7. Geht von einem Inhaftierten eine konkrete und unmittelbare Gefahr für das Leben anderer Personen aus, so haben diese ein Interesse daran, dass ein allfälliges Haftentlassungsgesuch abgewiesen wird. Das Bestehen eines derartigen Interesses bedeutet jedoch auch vor dem Hintergrund der positiven Schutzpflichten des Staats nicht zwangsläufig, dass diesen Personen ein Beschwerderecht gegen den Haftentlassungsentscheid zukommt. Das hat auch praktische Gründe. So könnte sich im Fall der Haftentlassung einer angeblich gemeingefährlichen Person eine sehr grosse Zahl von Personen in einem ersten Schritt an die Beschwerdeinstanz und in einem zweiten ans Bundesgericht wenden. Eine derartige Ausweitung der Beschwerdelegitimation gebieten die positiven Schutzpflichten, welche die konkreten, vom Staat zu ergreifenden Massnahmen nicht vorbestimmen, nicht. Sie würde auch Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entgegenlaufen. Denn obgleich nach den obigen Ausführungen (Erwägung 4.2) der Aufzählung in dieser Bestimmung beispielhafter Charakter zukommt, so bezweckte doch der Gesetzgeber mit dem auf die Privatklägerschaft bezogenen Zusatz "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" zweifelsohne eine Einschränkung von deren Beschwerderecht.

4.8. Aus den genannten Gründen sind die Beschwerdeführer weder nach der Strafprozessordnung noch nach dem Bundesgerichtsgesetz zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftentlassung berechtigt. Sind sie oder andere Personen der Auffassung, mit den angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktsperre gegenüber 30 Personen, Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 100'000.--, tägliche Meldepflicht, Eingrenzung auf das Gebiet der Schweiz, Pass- und Schriftensperre) könne der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend begegnet werden, haben sie sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Dieser kommt eine grosse Verantwortung zu, hat sie doch aufgrund ihrer Funktion einen wesentlichen Einfluss darauf, dass der Staat seinen positiven Schutzpflichten nachkommt.

4.9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.

5.1. Auf die Rüge der Beschwerdeführer, sie seien in Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO von der Haftentlassung nicht unterrichtet worden, ist das Obergericht ebenfalls nicht eingetreten. Zudem hat es festgehalten, die Rüge sei ohnehin unbegründet.

5.2. Nach Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Das Opfer hat unter anderem das Recht, über die Aufhebung der Untersuchungshaft oder die Flucht der beschuldigten Person orientiert zu werden, wobei die Orientierung über die Aufhebung der Haft unterbleiben kann, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde ( Art. 214 Abs. 4 StPO ).

Die Literatur ist hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Art. 117 Abs. 3 StPO den Angehörigen die gleichen Rechte wie dem Opfer gewährt, gespalten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine generelle Gleichstellung der Angehörigen auch in Bezug auf die dem Opfer gewährten besonderen Schutzrechte, die nicht funktional zur Geltendmachung der eigenen privatrechtlichen Ansprüche sind, erscheine wenig sinnvoll ( GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 7 zu Art. 117 StPO ). Teilweise wird auf den (Schutz-) Zweck des betreffenden Rechts abgestellt. So schreibt SCHMID, die Angehörigen könnten sich auf die besonderen Rechte des Opfers berufen, "soweit sich diese Schutzrechte nach ihrer Ausrichtung auch auf sie als Angehörige beziehen (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vermeidung der Begegnung u.ä.) bzw. die Ausübung der Schutzrechte nicht zu widersinnigen Ergebnissen führen könnte" ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 5 zu Art. 117 StPO ). Ein weiterer Teil der Literatur will den Angehörigen pauschal die gleichen Rechte wie dem Opfer zubilligen ( VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 6 f. zu Art. 117 StPO ; HANSPETER KIENER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2008, S. 96).

Dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO lässt sich keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtert. Auch in der Botschaft des Bundesrats finden sich keine Anhaltspunkte für diese Auffassung. Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Frage gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der klare Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Angehörige des Opfers, die nach Art. 118 f. StPO erklärt haben, Zivilansprüche geltend zu machen, sind deshalb nach Art. 214 Abs. 4 StPO von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren.

5.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Straf- und Zivilkläger. Diese haben somit die erforderliche Erklärung nach Art. 118 f. StPO abgegeben. Dass der Beschuldigte durch die Orientierung über die Aufhebung der Haft einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, wird von keiner Seite - auch nicht vom Beschuldigten selbst - geltend gemacht. Unter diesen Voraussetzungen hätten die Beschwerdeführer benachrichtigt werden müssen. Die Rüge der Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO ist begründet.

6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht über die Aufhebung der Untersuchungshaft orientiert worden sind. Ebenfalls aufzuheben ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, wonach die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von Fr. 400.-- den Beschwerdeführern auferlegt wurden; es scheint zudem angemessen, den Kanton Bern zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) und den Kanton Bern zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht über die Aufhebung der Untersuchungshaft orientiert worden sind. Ebenfalls aufgehoben wird der vorinstanzliche Kostenentscheid. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Dold