Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_695/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Process Security Deposit and Appeal Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_695/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a dismissal order issued by the Limmattal/Albis public prosecutor's office. The Zurich Higher Court's III Criminal Chamber demanded the complainant to improve their appeal document and post a security deposit of CHF 1,800 to cover potential court costs, with a 30-day deadline. Failure to comply would result in their appeal being dismissed. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, alleging an infringement of their right to free legal aid, although they had not requested such aid in earlier proceedings. The Federal Tribunal noted that the complainant's submissions failed to clearly show any legal violations in the original decision, leading to an inadmissibility ruling on the appeal due to inadequate legal substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Process Security Deposit and Appeal Deficiencies: The Zurich Higher Court's III Criminal Chamber demanded the complainant to improve their appeal document and post a security deposit of CHF 1,800 to cover potential court costs, with a 30-day deadline. Failure to comply would result in their appeal being dismissed. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, alleging an infringement of their right to free legal aid, although they had not requested such aid in earlier proceedings. The Federal Tribunal noted that the complainant's submissions failed to clearly show any legal violations in the original decision, leading to an inadmissibility ruling on the appeal due to inadequate legal substantiation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution, Verbesserung der Beschwerdeschrift Recht zur Hinterlegung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation unbezahlte Mietkaution Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in a simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs (exceptionally).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_695/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution, Verbesserung der Beschwerdeschrift,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Dezember 2021 (UE210371-O/Z01).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. November 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 die Beschwerdeschrift zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück und forderte ihn auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 auf, die fehlende Verfügung nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll. Sinngemäss beanstandet er eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Er legt auch nicht verständlich dar, inwiefern die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung in rechtswidriger Weise erhoben worden wäre. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli