Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_695/2011 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Timeliness of Appeal and Mail Delivery Presumption)

Geschäftsnummer 1B_695/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the timing of the deadline for filing an appeal against a decision by the public prosecutor's office to terminate a criminal investigation. The prosecutor's office had issued its decision on June 21, 2011, and claimed that the complainant was properly notified via registered mail, with a follow-up notice also sent. However, the complainant contested the acknowledgment of this notice, asserting issues with mail delivery. The regional court ruled that the complainant's appeal was late, having expired due to the established notification timeline. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the notification was properly made and if the subsequent appeal was filed in time, ultimately finding that the regional court's conclusion regarding the notification was valid.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Timeliness of Appeal and Mail Delivery Presumption): The prosecutor's office had issued its decision on June 21, 2011, and claimed that the complainant was properly notified via registered mail, with a follow-up notice also sent. However, the complainant contested the acknowledgment of this notice, asserting issues with mail delivery. The regional court ruled that the complainant's appeal was late, having expired due to the established notification timeline. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the notification was properly made and if the subsequent appeal was filed in time, ultimately finding that the regional court's conclusion regarding the notification was valid.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Eröffnung des Entscheids Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed court costs on the appellant based on this provision for the unsuccessful appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 142 IV 201
Penal Order Service Validity and Restitution of Objection Deadline
«…nügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 6B_314/2012 v…»
BK 2019 118 (2019-05-02) · be
Validity of Appeal of Summary Penalty Order Due to Deemed Postal Delivery
«…s 6B_826/2016 vom 18. No- vember 2016 E. 3; 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3; 6B_276/2013 vom 30. Ju- li 2013 E. 1.3; 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. In den Akt…»
102 2017 66 (2017-04-03) · fr
Tenant Fails to Overcome Presumption of Valid Service in Eviction Appeal
«…renverser la présomption; il faut au contraire des indices concrets d’une erreur (ATF 142 IV 201 consid. 2.3; arrêts TF 1B_695/2011 du 25 septembre 2012 consid. 3.3; 6B_276/2013 du 30 juillet 2013 consid. 1.3; 2C_128/2012 du 29 mai 2012 consid. 2.2; 6…»
6B_175/2016 (2016-05-02)
Federal Supreme Court Ruling on Restoration of Objection Deadline in Summary Penalty Order Proceedings
«…nügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 6B_314/2012 v…»
6B_1175/2013 (2014-09-18)
Federal Supreme Court on Reinstatement of Objection Period Against Punitive Order Due to Delivery Failures
«…egenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; Urteil 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; je mit Hinweisen). Es steht fest, dass die Staatsanwaltschaft den (nicht begründeten) St…»
6B_940/2013 (2014-03-31)
Timeliness of Opposition to Criminal Order and Presumption of Registered Mail Delivery
«…onkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (zum Ganzen: Urteile 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1; je mit…»
6B_276/2013 (2013-07-30)
Failure to Collect Penalized Order and Time-Barred Objection
«…der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind - soweit sie überhaupt den Be…»
UH120362 (2013-03-01) · zh
Appeal Regarding Uncollected Penalty Notice and Presumption of Delivery
«…t, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 6B_281/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_780/2010…»
UH120362 · zh
Defendant's Appeal Against Withdrawn Objection Due to Failure to Appear at Hearing Dismissed
«…t, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 6B_281/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_780/2010…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_695/2011

Urteil vom 25. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung; Kosten und Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 31. Oktober 2011.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte am 21. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen X.________ ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Dagegen erhob X.________ am 15. August 2011 Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 mangels Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht eintrat.

2. X.________ führt gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. Dezember 2011 (Postaufgabe 7. Dezember 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Im vorliegenden Verfahren ist einzig umstritten, in welchem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmatttal/ Albis zu laufen begann.

3.1 Nach den Feststellungen der III. Strafkammer habe die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 21. Juni 2011 per A-Post und gegen Empfangsschein an die vom Beschwerdeführer genannte Postfachadresse in Y.________ zugestellt. Nachdem kein Empfangsschein zurückgekommen war, sei die Zustellung per Einschreiben wiederholt worden, erneut an die Postfachadresse, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift als sein Zustelldomizil bezeichnet hatte. Die Sendung sei am 13. Juli 2011 ins Postfach avisiert worden und am 29. Juli 2011 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Die III. Strafkammer stützte sich dabei auf einen Ausdruck von Track & Trace der Post und das Briefcouvert mit dem Kleber "Zurück/Nicht abgeholt". Die III. Strafkammer gelangte daher zum Schuss, die dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 avisierte Einstellungsverfügung gelte als am 20. Juli 2011 zugestellt ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sei demnach, unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO , am 2. August 2011 abgelaufen, wodurch sich die am 15. August 2011 erhobene Beschwerde als verspätet erweise. Die ausdrücklich als 3. Zustellung bezeichnete Zustellung an die vom Beschwerdeführer als unzuverlässig umschriebene Wohnadresse sei für die Fristauslösung ohne Bedeutung gewesen. Ausserdem wies die III. Strafkammer mit Bezug auf einen am 18. Juni 2011 versandten Entscheid darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - wegen Ferienabwesenheit - die (eingeschriebene) Post über einen Monat nicht zugestellt werden konnte.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 per A-Post an die Postfachadresse in Y.________ zugestellt und am 13. Juli 2011 ins Postfach avisiert worden sei. Nachdem er in seiner Replik im kantonalen Beschwerdeverfahren noch die Postzustellung an seine Wohnadresse Z.________ als unzuverlässig bezeichnet hatte, macht er nun neu Probleme bei der Postzustellung an seine Postfachadresse in Y.________ geltend.

3.3 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Urteil 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012, E. 2.2).

3.4 Wie die III. Strafkammer festgestellt hat, erfolgte die eingeschriebene Zustellung der Einstellungsverfügung - wie bereits die vorgängige Zustellung per A-Post - an die vom Beschwerdeführer genannte Postfachadresse in Y.________ und nicht an seine als unzuverlässig bezeichnete Wohnadresse in Z.________. Weiter stellte die III. Strafkammer unwidersprochen fest, dass dem Beschwerdeführer wegen Ferienabwesenheit über einen Monat die eingeschriebene Post nicht zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, dass ihm die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 per A-Post an die Postfachadresse in Y.________ zugestellt und am 13. Juli 2011 in Postfach avisiert worden sei. Mit seinen Ausführungen - soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen - vermag er indessen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer in Willkür verfallen ist, als sie den Schluss zog, die Einstellungsverfügung sei ihm am 13. Juli 2011 ins Postfach avisiert worden. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmatt/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli