Zurich-Limmat Public Prosecutor v. Appellant on Procedural Security Deposit for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Federal Tribunal against a decision by the Zurich District Attorney, which was initially appealed at the Zurich High Court. The complainant was instructed by the High Court's III. Criminal Chamber to pay a security deposit of 1,800 CHF for potential legal costs related to his appeal against the District Attorney's decision, failing which the appeal would not proceed. The complainant challenged this requirement, asserting a violation of his right to free legal aid, without demonstrating that such a request was made at the High Court level, or that his rights were otherwise infringed. Consequently, the Federal Tribunal determined the complainant's submission did not meet the legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Zurich-Limmat Public Prosecutor v. Appellant on Procedural Security Deposit for Appeal: The complainant was instructed by the High Court's III. Criminal Chamber to pay a security deposit of 1,800 CHF for potential legal costs related to his appeal against the District Attorney's decision, failing which the appeal would not proceed. The complainant challenged this requirement, asserting a violation of his right to free legal aid, without demonstrating that such a request was made at the High Court level, or that his rights were otherwise infringed. Consequently, the Federal Tribunal determined the complainant's submission did not meet the legal requirements for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The court decided to waive the imposition of costs in this specific case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_693/2021
Urteil vom 5. Januar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2021 (UV210024-O/Z01).
Erwägungen:
1. A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich in Sachen Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2021 bzw. Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 auf, die fehlende Verfügung nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 65 E. 3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll. Sinngemäss beanstandet er eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Er legt auch nicht verständlich dar, inwiefern die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung in rechtswidriger Weise erhoben worden wäre. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli