Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_69/2010 KI-generiert

Winterthur Counterfeiting Detention Appeal Refused for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 1B_69/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pre-trial detention for suspicion of counterfeiting, as ordered by a district court. The court justified the detention based on the perceived risk of collusion and determined that no less severe alternatives to custody were available. The individual subsequently filed an appeal against this decision, arguing against the legality of the detention. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds and did not adequately address the original decision's reasoning, leading to a rejection of the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Winterthur Counterfeiting Detention Appeal Refused for Insufficient Legal Justification: The court justified the detention based on the perceived risk of collusion and determined that no less severe alternatives to custody were available. The individual subsequently filed an appeal against this decision, arguing against the legality of the detention. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds and did not adequately address the original decision's reasoning, leading to a rejection of the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Haftprüfung Untersuchungshaft Warenfälschung Urkundenfälschungsverfahren Verfassung Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to an evident lack of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_69/2010

Urteil vom 18. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Haftprüfung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2010

des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin des

Bezirkes Winterthur.

Erwägungen:

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. März 2010 ordnete die Haftrichterin des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 8. März 2010 die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Die Haftrichterin bejahte dabei den dringenden Tatverdacht betreffend Geldfälschung sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Die Haft sei verhältnismässig, da mildere Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich seien.

2. X.________ führt gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Winterthur mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Haftrichterin, die zur Anordnung der Untersuchungshaft führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Haftanordnung verfassungswidrig sein sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli