Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_69/2007 KI-generiert

Drug Trafficker's Continued Detention Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_69/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested on suspicion of drug trafficking involving several kilograms of hard drugs in Zurich. Following his arrest on April 12, 2006, he was placed in pre-trial detention and subsequently transferred to early imprisonment on February 27, 2007. On March 16, 2007, he applied for release from early imprisonment, but this request was denied by the district court's detention judge on March 22, 2007. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing for his immediate release, while the authorities did not respond to the complaint. The court considered the circumstances surrounding his detention, particularly the risk of flight due to his foreign nationality and prior criminal history, as well as his connections to his home country.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 i.V.m, Art. 130 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 31 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Drug Trafficker's Continued Detention Due to Flight Risk: Following his arrest on April 12, 2006, he was placed in pre-trial detention and subsequently transferred to early imprisonment on February 27, 2007. On March 16, 2007, he applied for release from early imprisonment, but this request was denied by the district court's detention judge on March 22, 2007. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing for his immediate release, while the authorities did not respond to the complaint. The court considered the circumstances surrounding his detention, particularly the risk of flight due to his foreign nationality and prior criminal history, as well as his connections to his home country.

Schlagwörter

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Haftentlassung Betäubungsmittelhandel Fluchtgefahr Beschwerdelegitimation ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV

The provision that the appellant claimed was violated by the decision rejecting the release from preliminary detention.

Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG

Confirmed the admissibility of the appeal in criminal matters as no cantonal remedy was available.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid and assistance due to the appellant's indigence and the gravity of the liberty restriction.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied by the Tribunal's decision not to impose costs (No. 3: 'Es werden keine Kosten erhoben'). Although not explicitly cited in Nos. 1-5, the rejection of costs is a consequence governed by cost rules (Art. 66 LTF governs cost imposition, and Art. 64 LTF governs their waiver/exemption).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's jurisdiction to rule on appeals in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Confirmed the appellant's standing to file the appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited as the standard of review for factual findings in appeals concerning decisions on provisional detention based on the constitutional right to personal liberty.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_69/2007 /ggs

Urteil vom 7. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung

des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich

vom 22. März 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde ... geboren und stammt aus Mazedonien. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Raume Zürich mit mehreren Kilo harter Drogen gehandelt zu haben.

Am 12. April 2006 wurde er festgenommen und darauf in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 27. Februar 2007 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 16. März 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Entlassungsgesuch ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben; er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen.

C. Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV .

2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

Die Haftvoraussetzungen müssen nicht nur für die Untersuchungshaft, sondern auch den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sein. Da dieser seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen vorliegen ( BGE 126 I 172 E. 3; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f., 372 E. 3a).

Gemäss § 58 Abs. 1 StPO /ZH darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss er werde (1) sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen; (2) Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden; (3) nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (...).

2.3 Der Beschwerdeführer ist geständig. Der dringende Tatverdacht ist unstreitig gegeben.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an einem besonderen Haftgrund nach § 58 Abs. 1 StPO /ZH. Insbesondere bestehe entgegen der Auffassung des Haftrichters keine Fluchtgefahr.

2.4 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).

2.5 Der Beschwerdeführer ist - wie gesagt - geständig, mit mehreren Kilo harter Drogen gehandelt zu haben. Er ist einschlägig und erheblich vorbestraft. Am 13. September 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen die Waffenverordnung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen für die ihm neu vorgeworfenen Taten Anklage erhoben. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - wie der Beschwerdeführer einwendet - übersetzt sei. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der Vorstrafe und der grossen Menge harter Drogen, um die es im neuen Verfahren geht, mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies bildet einen erheblichen Fluchtanreiz. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben in seinem Heimatland. Er verfügt dort somit nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach seinen eigenen Angaben hat er überdies Kontakt zu Verwandten in Serbien. Wie sich aus seinem Reisepass ergibt, hat er sich in der Vergangenheit regelmässig, meist zweimal jährlich, in Mazedonien aufgehalten. Er pflegt zu seinem Heimatland somit nach wie vor einen regelmässigen Kontakt.

Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz auf. Auch leben hier seine Frau und seine vier Kinder. Diese sind jedoch nicht Schweizer Bürger. Sie haben zudem, wie in der Beschwerde (S. 8 und 9) dargelegt wird, den Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach Mazedonien und Serbien jeweils begleitet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen unmöglich sein sollte, dem Beschwerdeführer im Falle einer Flucht nach Mazedonien - von wo er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könnte - oder Serbien zu folgen.

Aufgrund dieser Umstände besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Vielmehr sind erhebliche Anhaltspunkte gegeben, die für Fluchtgefahr sprechen. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter diesen Haftgrund bejaht hat.

Ob allenfalls ein zusätzlicher Haftgrund nach § 58 Abs. 1 StPO /ZH in Betracht komme, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Ist ein Haftgrund gegeben, genügt das für die Aufrechterhaltung der Haft.

2.6 Der Haftrichter erwägt, eine Pass- und Schriftensperre als milderes Mittel gegenüber der Haft verfange nicht, da die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bei Ausländern keinen Einfluss darauf hätten, ob die Vertretung des Heimatlandes nicht ein Ersatzdokument oder ein "Laisser-Passer" ausstellen könnte.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Verfassungsverletzung ist insoweit auch nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerde ist danach abzuweisen.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: