Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_689/2012 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court and Federal Supreme Court (Recusal of Judge in Pre-Trial Detention Extension Case)

Geschäftsnummer 1B_689/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for sexual acts with minors, leading to the imposition of detention pending trial. The initial court ordered the detention for three months, which was subsequently extended due to ongoing serious suspicions and concerns regarding flight risk. The individual submitted a request for the presiding district judge's disqualification, claiming bias due to the judge's role in extending the detention. This disqualification request was deemed untimely and rejected by the court, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, arguing violations of procedural rights and the presumption of innocence. The appeal, including a request for free legal assistance, was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 92 BGG, Art. 98 BGG, Art. 97 BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO; Petitioner v. Cantonal Court and Federal Supreme Court (Recusal of Judge in Pre-Trial Detention Extension Case): The initial court ordered the detention for three months, which was subsequently extended due to ongoing serious suspicions and concerns regarding flight risk. The individual submitted a request for the presiding district judge's disqualification, claiming bias due to the judge's role in extending the detention. This disqualification request was deemed untimely and rejected by the court, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, arguing violations of procedural rights and the presumption of innocence. The appeal, including a request for free legal assistance, was ultimately rejected.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Prozessrecht Ausdehnung des Verfahrens Untersuchungshaft Richter/Staatsanwalt verspätetes Ausstandsgesuch Unschuldsvermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

The appeal was dismissed, and this provision was cited in the reasoning regarding the merits, although the final order does not explicitly state the ground for dismissal based on this article, only that the appeal was unfounded in this regard.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was denied in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were imposed in the dispositive.

Art. 58 Abs. 1 StPO

This provision was used in the reasoning to determine that the appeal concerning the timeliness of the objection was unfounded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BB.2020.168 (2020-09-18)
Untimely Recusal Request Denied
«…OG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3); - der Gesuchsteller – wie bereits ausgeführt – die Befangenheit darin sieht, dass…»
BB.2020.169 (2020-09-18)
Untimely Recusal Request Denied Due to Prior Case Involvement.
«…OG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3); - der Gesuchsteller die Befangenheit darin sieht, dass die Bundesstrafrichter B. u…»
BK 2019 520 (2020-01-08) · be
Recusal of Judge in Security Detention Extension Proceedings Denied
«…den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4 mit Verweis auf BGE 117 Ia 182 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. Apr…»
BK 2018 154 (2018-05-03) · be
Disqualification of Judge Denied in Therapeutic Measure Extension Case Based on Prior Detention Request
«…tswidriger Weise vorbefasst (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es zudem grundsätzlich mit Art. 30…»
4A_462/2017 (2018-03-12)
Attorney Professional Negligence in Personal Injury Litigation
«…t spezifisch genug und daher aussichtslos gewesen. Unter Hinweis auf zwei Urteile zur StPO (Urteile 1B_968/2012 [recte: 1B_689/2012] vom 20. Dezember 2012 E. 3; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3) scheint der Beschwerdeführer der Meinung zu sein…»
BB.2016.111 (2016-08-26)
Recusal Request Untimely Filed
«…sler Kom- mentar, 2 Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4); - falls…»
BB.2016.262 (2016-08-08)
Untimely Recusal Motion Based on Alleged Judicial Bias
«…ler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4); - falls…»
UA130034 (2014-01-09) · zh
Applicant v. District Court Panel (Recusal Denial)
«…en mit der Stellung des Begehrens als verspätet qualifiziert (BGE 1P.457/2006 vom 19. September 2006 Erw. 3.1 a.A., und 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 Erw. 3; vgl. auch Erw. 2.3 des erwähnten BGE vom 7. November 2012). Die I. Beschwerdekammer des B…»
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Federal Supreme Court Upholds Rejection of Untimely Prosecutor Recusal Motion
«…Abs. 1 BGG . Ein unverzügliches Handeln wird auch in der Rechtsprechung zu Art. 30 bzw. Art. 29 BV gefordert (Urteil 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme gelten…»
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«…(BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);…»
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«…rstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (Art. 58 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller, a…»
UA130034 · zh
Motion to Recuse Panel Denied Due to Untimeliness in Narcotics Case
«…en mit der Stellung des Begehrens als verspätet qualifiziert (BGE 1P.457/2006 vom 19. September 2006 Erw. 3.1 a.A., und 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 Erw. 3; vgl. auch Erw. 2.3 des erwähnten BGE vom 7. November 2012). Die I. Beschwerdekammer des B…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_689/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

gegen

Beat Weissen, Kreisgericht für den Bezirk Visp, St. Martiniplatz, 3930 Visp, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2012 der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis.

Sachverhalt:

A. Gegen X.________ wird eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 ff. StGB geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat gegen den Beschuldigten am 19. Juli 2012 Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung angeordnet, längstens jedoch für 3 Monate, d.h. bis zum 10. November 2012.

Am 25. September 2012 beantragte der Bezirksrichter I vom Bezirksgericht Visp, Beat Weissen, dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft. Er führte aus, die Hauptverhandlung habe verschoben werden müssen und finde nunmehr am 21. November 2012 statt. Der dringende Tatverdacht und insbesondere die Fluchtgefahr seien nach wie vor gegeben. Am 4. Oktober 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Visp, längstens um 3 Monate, d.h. bis zum 3. Januar 2013.

B. Am 25. Oktober 2012 stellte X.________ gegen den Bezirksrichter I von Visp, Beat Weissen, ein Ausstandsgesuch. Er hält diesem vor, ihn durch seinen Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft vorverurteilt zu haben und nunmehr befangen zu sein.

Mit Verfügung vom 8. November 2012 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass das Ausstandsgesuch verspätet eingereicht und im Übrigen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1B_188/2012 vom 19. April 2012) unbegründet sei.

C. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 14. November 2012 Beschwerde in Strafsachen erhoben und um den Ausstand von Bezirksrichter I von Visp, Beat Weissen ersucht. Er erachtet sein Ausstandsbegehren als rechtzeitig eingereicht, rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend. Ferner hat er am 20. November 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Der Beschwerdegegner Beat Weissen beantragt mit seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist mit Präsidialverfügung vom 15. November 2012 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Die Bestimmung von Art. 92 BGG erlaubt die Anfechtung. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, weil sich das Kantonsgericht unzutreffenderweise auf das seines Erachtens nicht einschlägige Bundesgerichtsurteil 1B_188/2012 vom 19. April 2012 gestützt habe. Die rechtliche Tragweite eines Urteils ist eine Rechtsfrage und betrifft keine Frage des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG . Auf die Rüge ist von vornherein nicht einzutreten.

3. Das Kantonsgericht hat das Ausstandsersuchen des Beschwerdeführers als verspätet erachtet. Der Beschwerdeführer zieht diese Auffassung in Frage.

Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind Ausstandsbegehren ohne Verzug zu stellen. Gleiche zeitliche Anforderungen stellt etwa Art. 36 Abs. 1 BGG . Ein unverzügliches Handeln wird auch in der Rechtsprechung zu Art. 30 bzw. Art. 29 BV gefordert ( BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 130 III 66 E. 4.3 S. 75 ; 124 I 121 E. 2 S. 122).

Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Ersuchens um Verlängerung der Sicherheitshaft vom 25. September 2012 und hatte davon Kenntnis, dass die Hauptverhandlung auf den 21. November 2012 angesetzt war. Er stellte das Ausstandsgesuch auch nicht unmittelbar nach der Verlängerung der Sicherheitshaft vom 4. Oktober 2012. Vielmehr wartete er damit bis am 25. Oktober 2012 zu. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Verhältnisse und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Antragsstellung durch den Beschwerdegegner eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Strafprozessordnung und die Strafjustiz erblickt, kann sein Handeln vom 25. Oktober 2012 nicht als unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und der Verfassungsrechtsprechung bezeichnet werden. Damit hat er seinen Anspruch auf Ablehnung des Beschwerdegegners verwirkt.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. Ferner rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK . Er übersieht, dass die Anordnung von strafprozessualer Haft mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Ferner hat das Bundesgericht im genannten Präjudiz 1B_188/2012 vom 19. April 2012 festgehalten, dass für den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist und dass diese Ordnung vor der Verfassung standhalte. Anzufügen ist, dass es nach der Rechtsprechung mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, wenn der Richter, der als Haftrichter tätig war, später in derselben Sache als Sachrichter mitwirkt ( BGE 117 Ia 182 ). Im Übrigen kann auf das genannte Präjudiz verwiesen werden, das in jeder Hinsicht einschlägig erscheint. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von seiner Bedürftigkeit darf in Anbetracht der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren ausgegangen werden. Indes erweist sich die Beschwerde im Lichte der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos. Es fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Ersuchen ist demnach abzuweisen. Es rechtfertigt sich indes, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann