Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_68/2021 KI-generiert

Defendant's Untranslated Submissions Rejected by Appellate and Supreme Courts

Geschäftsnummer 1B_68/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss individual was sentenced to 12 months in prison by the District Court of Hinwil for violence and threats against authorities and officials. Their detention was extended until either the commencement of the prison term or the appeals court's ruling, but not past March 4, 2021. The individual filed for release but provided submissions in Russian, which were not accepted as they required translation into an official language. The official defender chose not to translate or further process these submissions, leading the Higher Court of the Canton of Zurich to decline jurisdiction over the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also declined to handle the appeal due to the absence of an official language translation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Untranslated Submissions Rejected by Appellate and Supreme Courts: Their detention was extended until either the commencement of the prison term or the appeals court's ruling, but not past March 4, 2021. The individual filed for release but provided submissions in Russian, which were not accepted as they required translation into an official language. The official defender chose not to translate or further process these submissions, leading the Higher Court of the Canton of Zurich to decline jurisdiction over the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also declined to handle the appeal due to the absence of an official language translation.

Schlagwörter

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Verlängerung Sicherheitshaft / Haftentlassung Strafzumessung sachliche Unzuständigkeit Haftentlassung Verfahrenssprache amtliche Verteidigung Auslieferungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the appellant failed to submit a translation of the appeal brief as required.

Art. 42 Abs. 6 BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 5 BGG as the basis for the non-admission due to the failure to submit a translation.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 6 BGG as the basis for the non-admission due to the failure to submit a translation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_68/2021

Urteil vom 22. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Büro C-3, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft / Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons III. Strafkammer,

vom 14. Januar 2021 (UB200233-O/U/BUT).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ mit Urteil vom 4. Dezember 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zugleich wurde die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens aber bis zum 4. März 2021 verlängert.

2. A.________ stellte persönlich am 18. Dezember 2020 ein Haftentlassungsgesuch. Da die Eingabe nicht begründet war, wurde sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 dem amtlichen Verteidiger zur Verbesserung überwiesen. In der Folge gingen bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 31. Dezember 2020 und am 8. Januar 2021 zwei weitere, in russischer Sprache abgefasste Eingaben von A.________ ein. Auch diese Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger übermittelt, um sie innert einer Nachfrist zu übersetzen.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 teilte der amtliche Verteidiger u.a. mit, bei der Eingabe vom 24. Dezember 2020 handle es sich grundsätzlich nicht um eine Beschwerde und auch nicht um eine Eingabe, die in die Zuständigkeit der Kammer falle. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe erneut Berufung gegen das Urteil vom 4. Dezember 2020 angemeldet. Weiter habe er einen Verteidigerwechsel verlangt und erklärt, er wolle auf eine Verteidigung durch ihn verzichten. Zudem habe er einen Dolmetscher für seine (auch künftigen) Eingaben verlangt. Weiter verzichtete der amtliche Verteidiger darauf, sich auch noch zur Eingabe vom 6. Januar 2021 vernehmen zu lassen.

Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 14. Januar 2021 auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht ein. Es liege keine Beschwerde vor bzw. es seien keine in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallende Begehren ersichtlich.

3. A.________ reichte am 9. Februar 2021 eine in russischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 19. Februar 2021 eine in einer Amtssprache verfasste Übersetzung der Rechtsschrift dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Eine Kopie dieser Verfügung ging an den amtlichen Verteidiger. Am 19. Februar 2021 ging eine weitere in russischer Sprache abgefasste Eingabe von A.________ beim Bundesgericht ein. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Übersetzung seiner Rechtsschrift eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli