Defendant Lacked Standing to Challenge Lifting of Land Registry Restriction in Related Criminal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal case arose when the prosecution imposed a property lien on a piece of land owned by a company, as part of a criminal investigation against an individual for various financial offenses. The prosecution later lifted the lien upon request from a mortgage creditor. Both the individual and the company challenged this decision in court. The cantonal court dismissed their complaints, which prompted the individual to file a further appeal. The appeal focused on the legal status surrounding the property's lien and the legitimacy of the earlier prosecution decisions, but the higher court found that the individual lacked the necessary legal interest to contest the prosecution's actions regarding the property, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant Lacked Standing to Challenge Lifting of Land Registry Restriction in Related Criminal Case: The prosecution later lifted the lien upon request from a mortgage creditor. Both the individual and the company challenged this decision in court. The cantonal court dismissed their complaints, which prompted the individual to file a further appeal. The appeal focused on the legal status surrounding the property's lien and the legitimacy of the earlier prosecution decisions, but the higher court found that the individual lacked the necessary legal interest to contest the prosecution's actions regarding the property, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertApplied to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Applied to order the appellant to pay the judicial costs.
Cited as the condition under which the appeal against the procedural action of the prosecutor would have been admissible, although the criteria were not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_68/2018
Urteil vom 7. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren; Aufhebung einer Grundbuchsperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2017 (SW.2017.98, SW.2017.99).
Sachverhalt:
A. Am 25. Februar 2015 belegte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität im Rahmen der gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs etc. geführten Strafuntersuchung die im Eigentum der C.________ AG stehende Parzelle Nr. 1'800, GB Henau, mit Beschlag.
Auf Antrag der Grundpfandgläubigerin, der Bank B.________, hob die Staatsanwaltschaft am 5. September 2017 die Grundbuchsperre wieder auf. Sie wies zudem das Betreibungsamt Uzwil an, sie im Hinblick auf eine mögliche Beschlagnahme über den Verwertungserlös vor der Verteilung zu informieren.
Gegen diese staatsanwaltschaftliche Verfügung erhoben sowohl A.________ als auch die C.________ AG Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau.
Am 14. Dezember 2017 vereinigte das Obergericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ans Obergericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als die betroffenen Ämter anzuweisen seien, bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Zu ihrer Erhebung ist der Be-schwerdeführer befugt, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
2. Dem Beschwerdeführer wurde im Urteil 1B_420/2017 vom 13. Oktober 2017 dargelegt, dass er als Beschuldigter mangels eines rechtlich geschützten Interesses grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen die Aufhebung einer Zwangsmassnahme Beschwerde zu führen. Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer macht zwar (erstmals vor Bundesgericht) geltend, die Grundbuchsperre sei nicht vorbehaltlos aufgehoben, sondern durch eine mildere Ersatzmassnahme ersetzt worden. Das trifft indessen nicht zu. Die Verpflichtung des Betreibungsamtes durch die Staatsanwaltschaft, sie vor der Verteilung über den Verwertungserlös der Liegenschaft zu informieren, stellt keine Zwangsmassnahme dar, und sie ist auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet, der nicht Eigentümer der Liegenschaft ist. Es handelt sich um eine (das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliessende) Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, gegen die, soweit sie vom Obergericht kantonal letztinstanzlich geschützt wurde, die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
3. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat dementsprechend von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Soweit es sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, ist es allerdings abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit es sich auf Verfahren anderer Instanzen - gemeint ist wohl das Obergericht - bezieht, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi