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1B_673/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Ground for Non-Admissibility

Geschäftsnummer 1B_673/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who lodged a complaint against a decision by the Regional Public Prosecutor's Office Emmental-Oberaargau to suspend a criminal investigation involving false accusation and defamation against several defendants. The complaint was not admitted by the Criminal Complaint Chamber of the Bernese Higher Court, as it determined that the claims raised by the complainant pertained to matters outside the scope of the suspended proceedings. Dissatisfied with this outcome, the appellant submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was ultimately dismissed without a full examination due to failure to meet the formal requirements necessary to challenge the previous decision's rationale.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Ground for Non-Admissibility: The complaint was not admitted by the Criminal Complaint Chamber of the Bernese Higher Court, as it determined that the claims raised by the complainant pertained to matters outside the scope of the suspended proceedings. Dissatisfied with this outcome, the appellant submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was ultimately dismissed without a full examination due to failure to meet the formal requirements necessary to challenge the previous decision's rationale.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sistierung Ehrverletzungsverfahren materielle Begründung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The court decided not to enter upon the appeal by simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_673/2021

Urteil vom 15. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 17. November 2021 (BK 21 512).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sistierte mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 ein gegen mehrere Beschuldigte geführtes Strafverfahren betreffend falscher Beschuldigung, falscher Anschuldigung und Verleumdung. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ am 5. November 2021 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. November 2021 nicht eintrat. Sie führte dabei zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge nicht Gegenstand der angefochtenen Sistierungsverfügung bilden würden. Sie würden allesamt ein anderes Verfahren betreffen und könnten nicht zum Verfahrensgegenstand vor der Beschwerdekammer gemacht werden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe 13. Dezember 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen sachfremden Ausführungen nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli