Appeal Against Denial of Legal Aid for Civil Claims Following Dismissed Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a non-admission decision made by the public prosecutor's office and requested free legal assistance. The relevant court rejected this request, stating that the individual's civil claim was not substantiated and lacked apparent prospects of success. Consequently, the court deemed that the requirements for granting free legal assistance were not met due to the claim's hopeless nature. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, which decided not to engage further with the complaint due to insufficient justification of the legal grounds for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid for Civil Claims Following Dismissed Appeal: The relevant court rejected this request, stating that the individual's civil claim was not substantiated and lacked apparent prospects of success. Consequently, the court deemed that the requirements for granting free legal assistance were not met due to the claim's hopeless nature. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, which decided not to engage further with the complaint due to insufficient justification of the legal grounds for the appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an evident defect in justification.
The court decided not to impose any court costs in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_67/2017
Urteil vom 24. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Strafverfahren: unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ erhob am 4. Dezember 2016 Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden und stellte dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt werde, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seine Zivilklage nicht substantiiert und es sei auch nicht ersichtlich, wie sie Aussicht auf Erfolg haben sollte. Ausserdem habe das Kantonsgericht die Beschwerde, für welche der Beschwerdeführer vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege beantrage, als offensichtlich aussichtslos abgewiesen. Somit seien die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege wegen Aussichtslosigkeit von vornherein nicht gegeben.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (Postaufgabe 20. Februar 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Januar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli