Case Concerning Continuation of Security Detention Pending Therapeutic Measure Following Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who was convicted of multiple attempted coercions and threats and sentenced to twelve months of imprisonment, along with a fine, and the imposition of a mandatory treatment measure. Following this, the district court ordered the continuation of security detention until the treatment was to commence. The individual appealed this decision but had their appeal rejected by the appellate court, which confirmed the existence of a strong suspicion of guilt and deemed continued detention necessary due to the risk of flight. The individual subsequently filed a complaint regarding the appellate court's decision, but the higher court found the complaint insufficient, as the appellant did not adequately address the legal reasoning of the appellate court. Thus, the court decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Concerning Continuation of Security Detention Pending Therapeutic Measure Following Appeal: Following this, the district court ordered the continuation of security detention until the treatment was to commence. The individual appealed this decision but had their appeal rejected by the appellate court, which confirmed the existence of a strong suspicion of guilt and deemed continued detention necessary due to the risk of flight. The individual subsequently filed a complaint regarding the appellate court's decision, but the higher court found the complaint insufficient, as the appellant did not adequately address the legal reasoning of the appellate court. Thus, the court decided not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient adherence to formal requirements, invoking the simplified procedure.
No court costs were imposed in the final decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_67/2016
Urteil vom 24. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 des Bezirksgerichts Dietikon wurde A.________ unter anderem der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe (unter der Anrechnung von erstandener Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug) und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger von A.________ Berufung an.
2. Das Bezirksgericht Dietikon ordnete mit Beschluss vom 26. Januar 2016 die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Massnahmenantritt, längstens bis 26. April 2016 an. Dagegen erhob A.________ persönlich mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Beschwerde. Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 8. Februar 2016 die Beschwerde ab. Die Strafkammer bejahte den dringenden Tatverdacht und das Bestehen von Fluchtgefahr. Ausserdem erachtete die Strafkammer die Weiterführung der Haft als verhältnismässig, obschon A.________ die erstinstanzlich ausgefällte Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Sanktionsvollzug erstanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich A.________ noch längere Zeit im stationären Massnahmenvollzug befinden werde.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Andreas Leuch schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli