Recusal Denial Upheld in Defamation Case Against Prosecutor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, a defendant filed a complaint challenging a decision by the Criminal Chamber of the Valais Cantonal Court, which had denied his request for the disqualification of a public prosecutor. The prosecutor was assigned to a case involving several defamation complaints filed against the defendant by various individuals, including judicial officials. The defendant argued that the prosecutor should be removed due to potential bias stemming from previous defamatory remarks the defendant allegedly made about him and the prosecutor's superior, as well as due to an unproven simultaneous role as both investigator and complainant. The Cantonal Court found no valid grounds for disqualification and the defendant appealed against this decision, claiming it was legally flawed. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and not compliant with procedural requirements, leading to its dismissal without a detailed review of the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Denial Upheld in Defamation Case Against Prosecutor: The prosecutor was assigned to a case involving several defamation complaints filed against the defendant by various individuals, including judicial officials. The defendant argued that the prosecutor should be removed due to potential bias stemming from previous defamatory remarks the defendant allegedly made about him and the prosecutor's superior, as well as due to an unproven simultaneous role as both investigator and complainant. The Cantonal Court found no valid grounds for disqualification and the defendant appealed against this decision, claiming it was legally flawed. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and not compliant with procedural requirements, leading to its dismissal without a detailed review of the merits.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision concerning simplified non-admission.
The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopeless nature of the appeal.
Court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_665/2021
Urteil vom 18. Januar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dominic Lehner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis,
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Glis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,
vom 8. November 2021 (P3 21 192).
Erwägungen:
1. Kantonsrichter Thierry Schnyder, Jean-Pierre Greter, der damalige Stellvertreter des Generalstaatsanwalts und drei weitere Personen erhoben im April und Mai 2019 sowie Februar 2020 je Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzungsdelikten. Das Strafverfahren wurde zuständigkeitshalber Staatsanwalt Dominic Lehner zur Behandlung zugewiesen. Dieser teilte dem Beschuldigten am 5. Juni 2019 mit, dass der Beschuldigte im Jahre 2016 auch gegen ihn ehrverletzende Äusserungen getätigt habe und dass es sich beim Stellvertreter des Generalstaatsanwalts um seinen Vorgesetzten handle. Er setzte dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme, ob sich daraus auch gegen ihn Ausstandsgründe ergeben würden. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 verneinte die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis das Vorliegen eines Ausstandsgrundes und wies die Akten an Dominic Lehner zur Fortführung des Verfahrens zurück.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2021 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Dominic Lehner und ersuchte um die Einsetzung eines unabhängigen Sonderermittlers. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies mit Verfügung vom 8. November 2021 das Ausstandsgesuch ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte in erster Linie die Fähigkeit der Oberwalliser Staatsanwälte anzweifle, ein ordentliches Strafverfahren durchzuführen. Ein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes werde damit nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Soweit der Beschuldigte behaupte, Staatsanwalt Lehner trete gleichzeitig als Verfahrensleiter und Kläger auf, belege er dies nicht weiter. Auch im Vorbringen, er hätte gegen den Staatsanwalt eine Strafanzeige eingereicht, sei kein relevanter Ausstandsgrund erkennbar. Die Deponierung einer offensichtlich unbegründeten Strafanzeige gegen den Abgelehnten sei grundsätzlich nicht geeignet, dessen Unbefangenheit in Frage zu stellen. Insbesondere werde nicht dargelegt, welche konkrete Straftat dem Staatsanwalt vorgeworfen werde. Bezüglich der erwähnten DNA-Probe sei nicht ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine solche angeordnet wurde. Selbst wenn diese erfolgt sein sollte, sei diese nicht auf ausdrückliche Anordnung des Staatsanwalts erfolgt, weshalb sich auch daraus kein Ausstandsgrund ergebe.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe in Ungarn, in der Schweiz eingetroffen am 8. Dezember 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Strafkammer sein Ausstandsgesuch in rechtswidriger Weise behandelt hätte. Er legt mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Beschwerdeausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli