Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_663/2011 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Radio Theft)

Geschäftsnummer 1B_663/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a psychiatric nurse for allegedly stealing three radios. The prosecution service of the relevant jurisdiction decided not to open a criminal case, citing a lack of concrete evidence to support the theft claim. The complainant subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appeal but found that the complainant did not adequately demonstrate any legal violations regarding the initial decision. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Radio Theft): The prosecution service of the relevant jurisdiction decided not to open a criminal case, citing a lack of concrete evidence to support the theft claim. The complainant subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appeal but found that the complainant did not adequately demonstrate any legal violations regarding the initial decision. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichteröffnung eines Strafverfahrens Anklage gesetzliche Voraussetzungen Eröffnung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal shortcomings in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule on the waiver of cost allocation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_663/2011

Urteil vom 23. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau eine undatierte Strafklage gegen eine Psychiatrieschwester der Psychiatrischen Klinik Wil ein, weil sie ihm drei neue Radios entwendet haben soll. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 27. Oktober 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass keine konkreten Verdachtsmomente für den behaupteten Diebstahl vorliegen würden.

2. X.________ reichte am 18. November 2011 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Da der Eingabe der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen beigelegt war, ist die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegenzunehmen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen nicht verständlichen Ausführungen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) klarerweise nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli