Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_661/2020 KI-generiert

Recusal of police investigator in criminal proceedings; appeal withdrawn by legal guardian after appellant's procedural capacity restricted.

Geschäftsnummer 1B_661/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court struck the appeal (case 1B_661/2020) from the record as moot due to the appellant's withdrawal of the appeal, thereby leaving the lower court's decision—which had rejected the appellant’s request to recuse a police investigator in criminal proceedings—in force. The appellant, who had filed criminal complaints, had sought the investigator’s recusal during the investigation, but the cantonal prosecution authority dismissed that request. After the appellant was placed under a guardianship that restricted his capacity to litigate, his legal representative declined to approve the appeal to the Federal Supreme Court and withdrew it, and the court held that the matter did not involve strictly personal rights. Consequently, the court applied procedural rules on withdrawal (Article 32(2) BGG), rendered the case moot, waived court costs, and denied any party compensation, ruling in favor of the respondent by terminating the proceedings without a merits decision.

Legislator-Regeste

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Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 19 Abs. 1 ZGB; Recusal of police investigator in criminal proceedings; appeal withdrawn by legal guardian after appellant's procedural capacity restricted: The appellant, who had filed criminal complaints, had sought the investigator’s recusal during the investigation, but the cantonal prosecution authority dismissed that request. After the appellant was placed under a guardianship that restricted his capacity to litigate, his legal representative declined to approve the appeal to the Federal Supreme Court and withdrew it, and the court held that the matter did not involve strictly personal rights. Consequently, the court applied procedural rules on withdrawal (Article 32(2) BGG), rendered the case moot, waived court costs, and denied any party compensation, ruling in favor of the respondent by terminating the proceedings without a merits decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Rückzug des Strafantrags Ausstand des Staatsanwalts administrative Entlassung bevollmächtigter Vertreter beschränkte Handlungsfähigkeit verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Basis for striking the case from the record due to withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Grounds for waiving court costs in the absence of a prevailing party and because the appellant is indigent.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for denying party compensation to the respondent, who was not represented by counsel and did not participate.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_661/2020

Verfügung vom 17. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

B.________,

c/o Kantonspolizei Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, vom 11. Dezember 2020 (DG.2020.00012).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 3., 5. und 6. Juli 2020 bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Strafanzeigen gegen verschiedene Personen. Die zuständige Staatsanwältin beauftragte am 13. Juli 2020 die Kantonspolizei Glarus mit der Durchführung entsprechender Ermittlungsverfahren. Innerhalb der Kantonspolizei wurde B._________ mit den Ermittlungen betraut. Am 6. August 2020 verlangte A.________ bei der Staats- und Jugendanwaltschaft den Ausstand von B._________ in den entsprechenden Verfahren. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 wies die Staats- und Jugendanwaltschaft das Ausstandsgesuch von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Gegen den Entscheid der Staats- und Jugendanwaltschaft vom 11. Dezember 2020 hat A.________ am 28. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner gutzuheissen.

3. Mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und dessen Handlungsfähigkeit betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB eingeschränkt. Rechtsanwalt Urs Bertschinger wurde als Beistandsperson vorsorglich die Aufgabe übertragen, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diesen zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und der Prozessführung im Namen des Beschwerdeführers behördlich zugestimmt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Urteil vom 6. Mai 2021 eine von A.________ gegen den Beschluss der KESB vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Verfügung 1C_205/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2).

Rechtsanwalt Urs Bertschinger teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 2. August 2021 mit, dass er der Beschwerde vom 28. Dezember 2020 keine Zustimmung erteile bzw. diese zurückziehe.

4. Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbstständig führen, als sie handlungsfähig ist ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP ). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen ( Art. 19c Abs. 1 ZGB ). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Verfügung 6B_285/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.

5. Das Verfahren ist somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 1B_661/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Mattle