Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_660/2012 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal High Court

Geschäftsnummer 1B_660/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual with the local police, alleging threats received via emails from an unidentified man and harassment from two other individuals concerning his ex-wife and his business. Following the initial report and subsequent expansions of the complaint to include additional accusations, the local prosecution office decided not to pursue an investigation against the named individuals. The complainant challenged this decision in the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision. Displeased with the outcome, the complainant then appealed to the Federal Tribunal, which reviewed the case based on the provided complaints against the earlier rulings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal High Court: Following the initial report and subsequent expansions of the complaint to include additional accusations, the local prosecution office decided not to pursue an investigation against the named individuals. The complainant challenged this decision in the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision. Displeased with the outcome, the complainant then appealed to the Federal Tribunal, which reviewed the case based on the provided complaints against the earlier rulings.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Drohung gegen Behörden und Beamte Ehrverletzungsverfahren unbefugtes Beschaffen von Personendaten Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided to rule on the appeals in the simplified procedure due to manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision concerning the admissibility of appeals against decisions regarding the sisting of proceedings was mentioned in the context of admissibility requirements that ultimately were not examined.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_660/2012

1B_662/2012

Urteil vom 16. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren (Nichtanhandnahme einer Untersuchung bzw. Sistierung),

Beschwerden gegen die Beschlüsse UE110199-O/U/hei und UH120042-O/U/hei des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Am 27. Januar 2011 erstattete X.________ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige wegen Drohung, da er von einem ihm unbekannten Mann Droh-E-Mails erhalte und auch von zwei Männern bei seiner Ex-Frau in Weisslingen und an seiner Firmenadresse in Küsnacht "mit vehementem Nachdruck" gesucht worden sei. Am 11. Februar 2011 stellte der Anzeiger in dieser Sache Strafantrag gegen verschiedene, namentlich aufgelistete Personen wegen Drohung. Am 19. Juli 2011 erweiterte er seine Anzeige gegen die betreffenden Personen, indem er ihnen noch weitere Delikte zur Last legte.

Mit Verfügung vom 28. September 2011 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland, eine Untersuchung gegen die vom Anzeiger genannten Personen werde nicht anhand genommen. Am 21. Oktober 2011 trennte sie sodann die Anzeige in Bezug auf einen Einbruchdiebstahl ab, um das Verfahren gegen die nach einem Spurenfund insoweit verdächtigte Person weiterzuführen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen diese letztgenannte Person, da deren Aufenthalt unbekannt sei.

Gegen beide Verfügungen gelangte der Anzeiger ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit zwei separaten Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden abgewiesen.

2. Gegen die beiden obergerichtlichen Beschlüsse führt X.________ mit Eingabe vom 3. November 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Die fraglichen obergerichtlichen Beschlüsse hängen miteinander zusammen, und der Beschwerdeführer hat sie gemeinsam in einer einzigen Eingabe beim Bundesgericht angefochten. Es rechtfertigt sich bei den gegebenen Verhältnissen, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse in einem einzigen Urteil zu behandeln.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen obergerichtlichen Beschlüsse sowie die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein, wobei er verschiedene Rechtsverletzungen behauptet. Er setzt sich dabei nicht mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an den fraglichen Beschlüssen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die Beschlüsse Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerden ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - in Bezug auf den die Sistierung betreffenden Beschluss namentlich auch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG - zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegenden Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1B_660/2012 und 1B_662/ 2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp