Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_66/2013 KI-generiert

Prosecutor Recusal Denial in Penal Order Case

Geschäftsnummer 1B_66/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an extraordinary public prosecutor issued a penal order against an individual for multiple threats against authorities and officials, leading to a monetary fine. The individual contested this penal order and concurrently requested the disqualification of the prosecutor, citing procedural faults and violations of the right to a fair hearing. The appeals chamber of the cantonal court rejected the disqualification request, prompting the individual to file a complaint challenging this decision. Throughout the proceedings, the individual expressed concerns regarding the prosecutor's impartiality and the adequacy of the investigation that led to the penal order.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 398 ZGB, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Prosecutor Recusal Denial in Penal Order Case: The individual contested this penal order and concurrently requested the disqualification of the prosecutor, citing procedural faults and violations of the right to a fair hearing. The appeals chamber of the cantonal court rejected the disqualification request, prompting the individual to file a complaint challenging this decision. Throughout the proceedings, the individual expressed concerns regarding the prosecutor's impartiality and the adequacy of the investigation that led to the penal order.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts verfahrensrechtliche Fragen objektiver Anschein der Befangenheit notwendige Verteidigung Drohung gegen Behörden und Beamte verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 I 219
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 125 I 219 E.
BGE 116 Ia 14
Accused's Recusal Request Against Criminal Assizes Court Denied Over Media Bias Allegations
5A_374/2012
4.1; Urteil 5A_374/2012 vom 16.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal against the interlocutory decision on recusal was admissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_1290/2021 (2022-03-31)
Public Prosecutor v. Accused (Costs Allocation)
«…Vorwurf entscheidet (vgl. Urteile 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.2; 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 und 3.2; 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlic…»
SK.2021.18 (2021-06-16)
Appeal Dismissed for Late and Unsigned Filing of Sexual Harassment Penalty
«…anwaltschaft an den Beschuldigten zur summarischen Erledigung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 352–357 StPO N. 1 f.). Der…»
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«…anwaltschaft ein (weites) Ermessen zuzubilligen (Urteile des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1.; 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; Schmocker, a.a.O, S. 294). Der in der Lehre teilweise vertretenen Auffassung, wonach die Staat…»
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«…acht der Befangenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153, E. 3b/bb; Pra 2002, Nr. 183; BGer 1B_66/2013, E. 3). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur d…»
KES.2018.14 (2018-07-03) · sg
Appeal Dismissed for Lack of Judicial Bias in Custody Ruling
«…acht der Befangenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153, E. 3b/bb; Pra 2002, Nr. 183; BGer 1B_66/2013, E. 3). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur d…»
6B_1139/2014 (2015-04-28)
Appellant v. Switzerland: Confrontation and Hearing Rights in Immigration and Public Order Offenses
«…ltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (vgl. Urteile 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 und 3.2; 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). 1.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Befragung der beschuldi…»
UH130037 (2013-08-07) · zh
Private Prosecutor Standing to Appeal Order Referring Civil Claims to Separate Proceedings
«…igten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO; BGer vom 23. Mai 2013 [1B_66/2013], E. 4.2.). Sodann ist sie bei vorgesehener Verfah- renserledigung durch Strafbefehl nicht verpflichtet, den Parteien d…»
UH130037 · zh
Private Plaintiff Standing to Object to Referral of Unacknowledged Civil Claims in Penal Order
«…igten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO; BGer vom 23. Mai 2013 [1B_66/2013], E. 4.2.). Sodann ist sie bei vorgesehener Verfah- renserledigung durch Strafbefehl nicht verpflichtet, den Parteien d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_66/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sandro Thomann , Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Der ausserordentliche Staatsanwalt der Region Oberland des Kantons Bern Sandro Thomann erliess am 30. Oktober 2012 einen Strafbefehl gegen X.________, mit dem er diesem wegen mehrfacher Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 Abs. 1 StGB ), Drohung ( Art. 180 Abs. 1 StGB ) und Beschimpfung ( Art. 177 StGB ) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 70 Franken auferlegte.

X.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, wobei er sinngemäss auch den Ausstand von Staatsanwalt Thomann verlangte.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch am 31. Januar 2013 kostenpflichtig ab.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde vom 12. Februar 2013, diesen Entscheid des Obergerichts wegen Verfahrensfehlern sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sämtliche ihm vom Obergericht je auferlegten Kosten aufzuheben, da er armengenössig sei. Zudem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Staatsanwalt Thomann beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

D. X.________ reicht eine Beschwerdeergänzung ein, in der er im Wesentlichen beantragt, es sei festzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West für seinen Fall nicht zuständig und eine Bevormundung nach Art. 398 ZGB nicht zulässig sei.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings einzig, ob der Beschwerdegegner befangen erscheint oder nicht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der KESB ist dementsprechend nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer beantragt, unabhängig vom vorliegenden Verfahren sämtliche je vom Obergericht zu seinen Lasten getroffenen Kostenentscheide aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seine Replik vom 28. Dezember 2012 ignoriert und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt zu haben.

Die Rüge ist unbegründet, das Obergericht hat die Eingabe zur Kenntnis genommen (angefochtener Entscheid E. 1).

3. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen ( BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a; ZBl 106/2005 S. 327 E. 4.1; Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).

4. Nach Art. 352 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwalt u.a. dann einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und er eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen für ausreichend hält.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls seien nicht erfüllt gewesen, da er den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nie eingestanden habe - die Vorwürfe seien vielmehr unbegründet - und dieser auch nicht anderweitig erstellt sei. Der Staatsanwalt habe ihn nie befragt und ihm so das rechtliche Gehör verweigert. Als Beschuldigtem hätte ihm zudem von Rechts wegen ein Verteidiger bestellt werden müssen. Aus diesem aus seiner Sicht unzulässigen Vorgehen leitet der Beschwerdeführer ab, der Beschwerdegegner sei ihm gegenüber befangen.

4.2. Der Strafbefehl ist kein eigentliches Urteil, es handelt sich dabei vielmehr um ein Angebot der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten zur summarischen Erledigung des Verfahrens (Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Zürich 2009, Vorbemerkungen zu Art. 352-357, N. 1 f.; Franz Riklin in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N. 1 f. zu Art. 352). Der Beschuldigte kann das Angebot auf einfache Weise ausschlagen, indem er Einsprache erhebt, die er nicht einmal zu begründen braucht ( Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ). Diesem für den Beschuldigten unverbindlichen Charakter des Strafbefehls entspricht, dass dem Staatsanwalt ein weites Ermessen zusteht, ob und wann er einen solchen erlassen will. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Beschuldigten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO ).

4.3. Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner beim Erlass des Strafbefehls jedenfalls keine groben Verfahrensfehler unterlaufen sind. Nach dem Gesagten war er nicht verpflichtet, den Beschuldigten anzuhören, und es lag in seinem pflichtgemässen Ermessen zu beurteilen, ob der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt war. Ob die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtens ist, wird im Einspracheverfahren zu klären sein. In diesem wird er seine Parteirechte voll ausüben und auch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragen können. Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner vorgebrachten Einwände sind damit nicht geeignet, diesen objektiv als befangen erscheinen zu lassen, die Rüge ist unbegründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi