Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_66/2007 KI-generiert

Revision Petition Rejected for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 1B_66/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal revision request made by an individual against a prior judgment issued by a Swiss Federal Tribunal, which had dismissed an appeal related to a criminal matter. The revision request was brought forth after the initial decision on March 9, 2007, and the applicant sought to overturn that ruling, claiming inaccuracies in the legal reasoning. However, the court found that the applicant failed to invoke any legally recognized grounds for revision as per the established legal provisions, and therefore chose not to consider the request. The Tribunal decided to not impose costs for this procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG; Revision Petition Rejected for Lack of Statutory Grounds: The revision request was brought forth after the initial decision on March 9, 2007, and the applicant sought to overturn that ruling, claiming inaccuracies in the legal reasoning. However, the court found that the applicant failed to invoke any legally recognized grounds for revision as per the established legal provisions, and therefore chose not to consider the request. The Tribunal decided to not impose costs for this procedure.

Schlagwörter

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Revisionsgründe strafrechtliches Revisionsgesuch gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteilsvorschlag Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Applied to justify the decision not to proceed to written submissions (no entry into the merits of the revision request).

Art. 61 BGG

Mentioned in the reasoning to establish that the previous decision was final and subject to revision proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_66/2007 /zga

Urteil vom 1. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. März 2007 (1B_14/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 9. März 2007 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen einen Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern der Sache nach erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_14/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. März 2007 ergangene Urteil und bezeichnet verschiedene Ausführungen darin als falsch. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen, auf die er bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: