Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_659/2020 KI-generiert

Criminal Procedure: Review of Denial of Request for Security Deposit

Geschäftsnummer 1B_659/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose in Switzerland where an individual, referred to as A.________, was involved in a criminal proceeding at the Amtsgericht of Bucheggberg-Wasseramt. The central issue was a request for a security deposit of CHF 100,000, which was denied by the prosecutor's office. A.________ appealed this decision, but the complaint was dismissed by the Solothurn Cantonal Court's Appellate Chamber due to the lack of a legally protected interest. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations and perceived judicial bias, which was found insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal Procedure: Review of Denial of Request for Security Deposit: The central issue was a request for a security deposit of CHF 100,000, which was denied by the prosecutor's office. A.________ appealed this decision, but the complaint was dismissed by the Solothurn Cantonal Court's Appellate Chamber due to the lack of a legally protected interest. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations and perceived judicial bias, which was found insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Strafanzeige Publikumseinlage Revisionsgrund rechtlich geschütztes Interesse verfassungsmässige Anforderung Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed due to failure to meet formal requirements, leading to a non-entry into the merits procedure based on this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_659/2020

Urteil vom 4. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt,

Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Dezember 2020 (BKBES.2020.153).

Erwägungen:

1. Bei der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Mit Verfügung vom 10. November 2020 wies die Amtsgerichtsstatthalterin das Gesuch von A.________ auf Leistung einer Sicherheit von Fr. 100'000.-- durch die Staatsanwaltschaft ab. Dagegen erhob A.________ am 16. November 2020 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer erachtet die am vorliegend angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter sinngemäss als befangen. In seiner Beschwerde vom 16. November 2020 gegen die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 10. November 2020 stellte er kein solches Begehren. Mit seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise und verständlich aufzuzeigen, inwiefern gegen die besagten Gerichtspersonen Ausstandsgründe vorliegen sollten. In der Sache selbst setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli