Private Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Decisions and Denial of Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed appeals with the Lucerne Cantonal Court against decisions made by the Lucerne Public Prosecutor's Office, which had either not pursued or dismissed investigations into alleged offences. The individual sought free legal aid for these appeals, which was denied on the grounds that he had not established himself as a private claimant or asserted civil claims, as required under Swiss law for free legal aid in criminal proceedings. The court noted that any claims for damages against cantonal employees would be a matter of public law, not civil law, and therefore not eligible for the requested aid. The individual did not sufficiently counter these reasons in his appeals, and as a result, the Federal Tribunal did not proceed with the complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Private Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Decisions and Denial of Free Legal Aid: The individual sought free legal aid for these appeals, which was denied on the grounds that he had not established himself as a private claimant or asserted civil claims, as required under Swiss law for free legal aid in criminal proceedings. The court noted that any claims for damages against cantonal employees would be a matter of public law, not civil law, and therefore not eligible for the requested aid. The individual did not sufficiently counter these reasons in his appeals, and as a result, the Federal Tribunal did not proceed with the complaints.
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KI-generiertThe decision waived the collection of costs in the proceedings.
The court confirmed that the appellant did not meet the criteria under this provision for receiving legal aid as a private prosecutor because he had not filed a civil claim in the criminal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_658/2021, 1B_660/2021, 1B_662/2021
Urteil vom 26. Januar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin,
Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung
in den Beschwerdeverfahren 2N 21 178, 179 und 180,
Beschwerden gegen die Verfügungen des
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin,
vom 2. Dezember 2021 (2U 21 51, 52 und 53).
Sachverhalt:
A. Verfahren 1B_658/2021
A.________ erhob am 23. September 2021 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Juli 2021. Am 29. September 2021 wurde A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, worauf er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
B. Verfahren 1B_660/2021
A.________ erhob am 27. September 2021 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. Juni 2021. Am 12. Oktober 2021 wurde A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 erwog die Abteilungspräsidentin, das von A.________ im parallel geführten Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (oben unter A.) beziehe sich auch auf das vorliegende Verfahren. Sie wies es ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
C. Verfahren 1B_662/2021
A.________ erhob am 27. September 2021 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 22. Juli 2021. Am 12. Oktober 2021 wurde A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 erwog die Abteilungspräsidentin, das von A.________ im parallel geführten Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (oben unter A.) beziehe sich auch auf das vorliegende Verfahren. Sie wies es ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Verfahren stehen in engem Zusammenhang und sind daher zu vereinigen.
2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
In den drei Verfahren hat der Beschwerdeführer als Privatkläger zwei Nichtanhandnahmeverfügungen und eine Einstellungsverfügung angefochten und dabei unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Abteilungspräsidentin hat die Gesuche abgewiesen mit der Begründung, als Privatkläger habe er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er bedürftig sei und seine Zivilklage nicht aussichtslos sei ( Art. 136 StPO ). Der Beschwerdeführer habe sich in keinem der drei Verfahren als Privatkläger statuiert oder Zivilansprüche geltend gemacht. Da die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege an den Beschwerdeführer somit die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetze, seien die Gesuche abzuweisen. In den Verfahren gegen eine Mitarbeiterin der Dienststelle Finanzen des Kantons Luzern und eine (ehemalige) Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes (1B_658 und 662/2021) seien Zivilansprüche ohnehin ausgeschlossen, da sich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen sie nach dem kantonalen Haftungsgesetz richteten und damit öffentlichrechtlicher Natur seien.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung (einmal mehr) nicht sachgerecht auseinander. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafverfahren gegen die drei von ihm Angezeigten nicht an die Hand genommen oder eingestellt, weil sie keinen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen gefunden hat. Es kann damit, entgegen der nicht näher begründeten und schon gar nicht belegten Behauptung, keine Rede davon sein, dass die drei Beschuldigten "durch Urkundenbeweise überführt" sind. Die Feststellung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren keine adhäsionsweisen Zivilforderungen geltend gemacht, bestreitet er, ohne indessen nachzuweisen und zu belegen, wann er welche Zivilforderungen stellte. Im Verfahren 1B_660/2021 macht er zwar geltend, er habe Anspruch auf die Rückerstattung der durch den Beschuldigten arglistig vereinnahmten Mietkaution, räumt aber selber ein, dass dies Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Luzern sei. Zu den zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts, wonach Zivilansprüche gegen Kantonsangestellte (Verfahren 1B_658 und 662/2021) von vornherein ausgeschlossen sind, weil der Kanton für sie nach öffentlichem Recht direkt und ausschliesslich haftet (§ 4 des Luzerner Haftungsgesetzes vom 13. September 1998), äussert er sich nicht.
Zusammenfassend bringt somit der Beschwerdeführer nichts vor, was die Auffassung der Abteilungspräsidentin, er habe in keinem der drei Strafverfahren eine (nicht aussichtslose) Zivilklage eingereicht und damit nach Art. 136 Abs. 1 StPO als Privatkläger von vornherein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in Frage stellen könnte. Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Die Verfahren 1B_658, 660 und 662/2021 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi