Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_657/2011 KI-generiert

Criminal Complaint Against Officers Regarding 1990s Psychiatric Hospitalization Incidents Upheld by Supreme Court Due to Procedural Defects.

Geschäftsnummer 1B_657/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against police officers for their actions during the execution of medical orders for the individual's immediate admission to a psychiatric hospital in the mid-1990s. The complaint specifically alleges that one of the officers used a dog that bit the complainant. The public prosecutor's office in the canton decided not to initiate criminal proceedings, citing that the relevant offenses were barred by statute of limitations and that the officers' actions were legally justified. The individual then appealed this decision to the federal court, claiming legal violations, but failed to adequately demonstrate how the prosecutor's decision was unlawful, leading the court to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 14 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Officers Regarding 1990s Psychiatric Hospitalization Incidents Upheld by Supreme Court Due to Procedural Defects: The complaint specifically alleges that one of the officers used a dog that bit the complainant. The public prosecutor's office in the canton decided not to initiate criminal proceedings, citing that the relevant offenses were barred by statute of limitations and that the officers' actions were legally justified. The individual then appealed this decision to the federal court, claiming legal violations, but failed to adequately demonstrate how the prosecutor's decision was unlawful, leading the court to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Nichteröffnung eines Strafverfahrens Strafanzeige Polizeibeamte gesetzliche Voraussetzungen verfassungsmässige Anforderung formeller Verfahrensmangel Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_657/2011

Urteil vom 23. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 15. August 2011 eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte ein. Hintergrund der Anzeige sind drei von Polizeibeamten auftragsgemäss vollzogene bezirksärztliche Verfügungen auf sofortige Einweisung des Anzeigers in die Psychiatrische Klinik vom 27. Januar 1994, 4. Juli 1995 und vom 2. April 1996. Der Anzeiger macht im Wesentlichen geltend, dass die Polizisten in einem Fall einen Hund eingesetzt hätten, welcher ihn in den Arm gebissen habe.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 12. Oktober 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht gegeben seien. So seien die möglicherweise in Frage kommenden Straftatbestände verjährt. Ausserdem sei das damalige Vorgehen der Polizeibeamten durch den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB gedeckt und daher straflos.

2. X.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2011 mit Eingabe vom 15. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli