Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_653/2020 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Incomprehensible Submission Upheld

Geschäftsnummer 1B_653/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a communication to the Obergericht des Kantons Glarus, which responded on December 22, 2020, indicating that the submission lacked a clear object of appeal and could not be associated with any of the individual's ongoing cases. Consequently, the court reserved the right to disregard similar future submissions without response. The individual subsequently filed multiple appeals from late December 2020 to January 2021 challenging the court's response. The appeals indicate that the individual had previously filed two criminal complaints with the public prosecutor on December 11, 2020, along with a request for the recusal of a prosecuting attorney, which the prosecutor returned for insufficient justification, setting a deadline for resubmission. After requesting an extension for this resubmission from the Obergericht, which was appropriately redirected to and granted by the public prosecutor, the individual's December 18 submission to the Obergericht remained vague, providing the court no clear direction or objective, and thus, was not actionable in the existing procedural context. The court's handling and the subsequent unclear appeal by the individual did not fulfill procedural requirements, leading to the appeal being dismissed in a simplified process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Dismissal of Incomprehensible Submission Upheld: Consequently, the court reserved the right to disregard similar future submissions without response. The individual subsequently filed multiple appeals from late December 2020 to January 2021 challenging the court's response. The appeals indicate that the individual had previously filed two criminal complaints with the public prosecutor on December 11, 2020, along with a request for the recusal of a prosecuting attorney, which the prosecutor returned for insufficient justification, setting a deadline for resubmission. After requesting an extension for this resubmission from the Obergericht, which was appropriately redirected to and granted by the public prosecutor, the individual's December 18 submission to the Obergericht remained vague, providing the court no clear direction or objective, and thus, was not actionable in the existing procedural context. The court's handling and the subsequent unclear appeal by the individual did not fulfill procedural requirements, leading to the appeal being dismissed in a simplified process.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung / Ausstand Strafanzeige Anfechtung von Zwischenentscheiden Ausdehnung des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausstand des Staatsanwalts Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) due to failure to meet formal legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_653/2020

Urteil vom 5. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Erich Hug,

c/o Obergericht des Kantons Glarus,

Spielhof 6, 8750 Glarus,

2. Simon Walser,

c/o Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft,

Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Ausstand,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts

des Kantons Glarus vom 22. Dezember 2020.

Erwägungen:

1. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mit, dass es die Eingabe inhaltlich nicht erfassen könne; es sei kein konkretes Anfechtungsobjekt zu erkennen und die Vorbringen könnten auch nicht irgendeinem der zurzeit mehreren hängigen Verfahren von ihm zugeordnet werden. Das Gericht behalte sich vor, in Zukunft Eingaben dieser Art unbeantwortet abzulegen. Gerichtsschreiber Erich Hug unterzeichnete das Schreiben i.A.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 28. Dezember 2020 sowie 6., 9., 13. und 23. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Dezember 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, kann ihr und den Beschwerdebeilagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft zwei Strafanzeigen eingereicht und dabei auch um Ausstand von Staatsanwalt Simon Walser ersucht hat. Gleichentags gelangte er mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus und stellte den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Eingang der Strafanzeigen zu quittieren. Ebenfalls noch gleichentags teilte das Obergericht des Kantons Glarus dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass die Staatsanwaltschaft auf telefonische Anfrage hin bestätigt habe, dass die beiden Strafanzeigen bei ihr eingegangen seien. Das Obergericht erachte deshalb die Angelegenheit als erledigt, weshalb es ohne anderslautenden Gegenbericht davon absehe, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 das Ausstandsgesuch in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO mangels einer genügenden Begründung zur Überarbeitung an den Beschwerdeführer zurück. Sie setzte ihm dabei eine Frist bis zum 23. Dezember 2020, ansonsten das Gesuch, nicht aber die Strafanzeigen, unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht und ersuchte um Fristerstreckung für die Überarbeitung des Ausstandsgesuchs. Das Obergericht überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft, welche am 17. Dezember 2020 eine Fristerstreckung bis zum 4. Januar 2020 gewährte. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Strafanzeigen entgegengenommen hat und dass das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Walser noch hängig ist. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch, entsprechend seinem Antrag, die Frist zur Überarbeitung des Ausstandsgesuchs erstreckt. Vor diesem Hintergrund erklärte das Obergericht, dass aus der Eingabe vom 18. Dezember 2020 kein konkretes Anfechtungsobjekt erkennbar sei und dass sich die Eingabe keinem hängigen Verfahren des Beschwerdeführers zuordnen lasse. Das Obergericht wusste somit nicht, was der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 18. Dezember 2020 überhaupt erreichen wollte.

Aus der weitschweifigen Beschwerde ergibt sich nicht verständlich, inwiefern diese Einschätzung des Obergerichts rechtswidrig erfolgt sein sollte. Soweit er beanstandet, der Gerichtsschreiber und nicht ein Oberrichter hätte das Schreiben vom 22. Dezember 2020 unterschrieben, lässt er ausser Acht, dass die Unterschrift des Gerichtsschreibers i.A. erfolgte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Eingabe vom 18. Dezember 2020 rechts- bzw. verfassungswidrig beurteilt hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli