Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_652/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Produce Challenged Decision

Geschäftsnummer 1B_652/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint concerning the change of official defense in a criminal proceeding pending before the Higher Court of the Canton of Zurich. A regulation dated December 28, 2020, required A.________ to submit a contested decision by January 12, 2021, or else the complaint would be ignored. This regulation was properly issued and made available for A.________ to collect, but he did not retrieve the court document, which was subsequently returned as "Not collected". According to Swiss Federal Tribunal jurisprudence, notifications are deemed delivered once they are correctly sent and accessible to the recipient, regardless of whether they are actually collected. Consequently, since A.________ failed to submit the required decision within the specified period, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Appeal Dismissed for Failure to Produce Challenged Decision: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 ; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte prozessuale Einreden Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_652/2020

Urteil vom 12. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, (UP200049-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde betreffend "Wechsel amtl. Verteidigung" in einem beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 12. Januar 2021 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde gleichentags versandt und lag für ihn bis zum 5. Januar 2021 auf der Post Wallisellen zur Abholung bereit. A.________ hat die Gerichtsurkunde nicht abgeholt, sie wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt.

2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 ; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Dezember 2020 an seine Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass er die Sendung nicht abholte, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem er innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi