Appeal Dismissed for Failure to Produce Challenged Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint concerning the change of official defense in a criminal proceeding pending before the Higher Court of the Canton of Zurich. A regulation dated December 28, 2020, required A.________ to submit a contested decision by January 12, 2021, or else the complaint would be ignored. This regulation was properly issued and made available for A.________ to collect, but he did not retrieve the court document, which was subsequently returned as "Not collected". According to Swiss Federal Tribunal jurisprudence, notifications are deemed delivered once they are correctly sent and accessible to the recipient, regardless of whether they are actually collected. Consequently, since A.________ failed to submit the required decision within the specified period, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertAppeal Dismissed for Failure to Produce Challenged Decision: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 ; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.
Schlagwörter
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_652/2020
Urteil vom 12. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, (UP200049-O/U/HON).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde betreffend "Wechsel amtl. Verteidigung" in einem beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 12. Januar 2021 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde gleichentags versandt und lag für ihn bis zum 5. Januar 2021 auf der Post Wallisellen zur Abholung bereit. A.________ hat die Gerichtsurkunde nicht abgeholt, sie wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt.
2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 ; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Dezember 2020 an seine Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass er die Sendung nicht abholte, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem er innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi