Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_65/2011 KI-generiert

Prosecution Appeal on Pre-Trial Detention Inadmissible Due to Lack of Prior Cantonal Appeal

Geschäftsnummer 1B_65/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for an extension of pre-trial detention for an individual, initially placed in custody by a lower court. The prosecution sought to extend this detention for an additional three months, citing concerns that the individual might impede the investigation. The lower court granted a shorter extension, leading the prosecution to appeal this decision. The prosecution questioned whether it had the right to appeal against detention rulings by the lower court under the relevant procedural laws. The Federal Tribunal reviewed these appeals to determine the legal standing of the prosecution and the admissibility of the challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 111 BGG; Prosecution Appeal on Pre-Trial Detention Inadmissible Due to Lack of Prior Cantonal Appeal: The prosecution sought to extend this detention for an additional three months, citing concerns that the individual might impede the investigation. The lower court granted a shorter extension, leading the prosecution to appeal this decision. The prosecution questioned whether it had the right to appeal against detention rulings by the lower court under the relevant procedural laws. The Federal Tribunal reviewed these appeals to determine the legal standing of the prosecution and the admissibility of the challenge.

Schlagwörter

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Haftverlängerungsgesuch Untersuchungshaft Vorentscheid Einheit des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to inadmissibility under simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive regarding the decision on costs (no costs are levied).

Art. 80 Abs. 1 BGG

The procedural basis used to determine that the appeal was inadmissible because it was not directed against a final decision of a cantonal instance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 137 IV 340
Federal Supreme Court Upholds Retrospective Cellular Antenna Search in Robbery Investigation
«…BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25, BGE 137 IV 87 E. 3 S. 89-92, 237 E. 1.2 S. 240, 230 E. 1 S. 232; s. auch Urteile 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1 und 2; AEMISEGGER/FORSTER, a.a.O., N. 51 zu Art. 79…»
BGE 137 IV 87
Public Prosecutor's Standing to Appeal Premature Release Decision
«…schaft ist in dieser Bestimmung nicht die Rede. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 137 IV 22 E. 1 (bestätigt im Urteil 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011) zusammenfassend erwogen, dass die Gesetzesmaterialien hinsichtlich des Beschwerderechts der Staat…»
SBK.2022.237 (2022-08-17) · ag
Prosecutor's Appeal to Revoke Substitute Measures and Re-impose Pre-Trial Detention Dismissed
«…aft) des Zwangsmassnahmengerichts zu (BGE 137 IV 22 E. 1; 137 IV 87 E. 2 f.; 138 IV 92 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E.1.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schwei…»
2013.04.08.sr.01 (2013-04-08) · bl
Suspect's Pre-trial Detention Extended Due to Flight Risk and Public Danger
«…s eingeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 [1B_174/2011] E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; 1B_64/2011; 1B_65/2011; 1B_442/2011). Nachdem der angefoch- tene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin…»
2013.01.08.sr.01 (2013-01-08) · bl
Defendant's Detention Upheld Due to Recidivism Risk
«…s eingeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 [1B_174/2011] E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; 1B_64/2011; 1B_65/2011; 1B_442/2011). Nachdem der angefoch- tene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin…»
2012.05.14.sr.1 (2012-05-14) · bl
Prosecutor's Appeal on Detention Procedures and Costs
«…esgerichtlichen Rechtssprechung auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 137 IV 22, E. 1.3, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 87, 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011). Das Bundesgericht zog dabei zusammenfassend in Erwägung, dass d…»
1B_376/2011 (2011-11-03)
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«…kation bestimmte Urteile 1B_273/2011 vom 31. August 2011 E. 1.2 und 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1; s. auch Urteile 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1-2; Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 79 N. 51). 2.3.3…»
1B_174/2011 (2011-05-17)
Public Prosecutor's Standing to Appeal Release from Pre-trial Detention
«…. Das Bundesgericht hat dazu im zur Publikation bestimmten Entscheid 1B_64/2011 E. 1 vom 17. Februar 2011 (bestätigt in 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011) zusammenfassend erwogen, dass die Gesetzesmaterialien hinsichtlich des Beschwerderechts der Staat…»
1B_83/2011 (2011-02-24)
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«…chen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_65/2011). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 22. Februar 2011 ebenf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_65/2011

Urteil vom 22. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand

Haftverlängerungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2011 des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden.

Erwägungen:

1. Das Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden versetzte X.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2011 bis zum 4. Februar 2011 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 eine Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten bzw. bis zum 4. Mai 2011. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden die Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2011. In der Rechtsmittelbelehrung verwies es auf die Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gemäss Art. 393 ff. StPO .

2. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft auch Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund des Wortlautes von Art. 222 StPO sei fraglich, ob ihr gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ein Beschwerderecht zustehe. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1).

3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Es fragt sich daher, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt.

3.2 Die kantonale Beschwerdeinstanz beurteilt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ). Gemäss dem Wortlaut von Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Ein solcher Ausschluss wäre indessen unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch.

3.3 Art. 111 BGG statuiert die Einheit des Verfahrens, die im Rahmen des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges zu sehen ist. Nach dieser Bestimmung muss sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können; ausserdem muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts über eine genügende Prüfungsbefugnis verfügen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Strafprozessordnung haben die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Vorinstanzen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und 111 Abs. 3 BGG zu erlassen, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind ( Art. 130 Abs. 1 BGG ). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, einen Haftentscheid beim Bundesgericht anzufechten. Ein Beschwerderecht muss ihr deshalb bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren zustehen.

Ausserdem würde ein Ausschluss der kantonalen Beschwerde für die Staatsanwaltschaft zu Schwierigkeiten führen, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten würden. Solches könnte geschehen, wenn die Haft unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme aufgehoben ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO ) und von einer Partei als ungenügend und von der anderen als unverhältnismässig beurteilt wird. Der Beschuldigte hätte das kantonale Rechtsmittel zu ergreifen, währenddem die Staatsanwaltschaft direkt ans Bundesgericht gelangen müsste.

Die Gesetzesmaterialien lassen hinsichtlich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Justiz verlangt, dass der Staatsanwaltschaft ein kantonales Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 E. 1. ff.).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Kosten sind keine zu sprechen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli