Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_649/2021 KI-generiert

Homicide Accused Detention Challenge Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_649/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of intentional homicide while in a state of non-culpable incapacity, who was initially found guilty of disturbing the peace of the dead and sentenced to 22 months imprisonment along with mandatory psychiatric therapy by the Zurich District Court. After an appeal, the Swiss Federal Tribunal annulled this ruling, leading the Higher Court of Zurich to order continuation of the pre-trial phase. The individual later retracted consent to early imprisonment and requested release, prompting a legal back-and-forth regarding detention measures. Ultimately, the individual was placed in investigative detention and later in security detention as the prosecution brought additional charges. Subsequent appeals to various judicial bodies, including the Swiss Federal Tribunal and the Zurich Higher Court, upheld the security detention based on the persistent suspicion of carrying out at least intentional homicide and the risk of reoffending, deeming the detention proportional and necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Homicide Accused Detention Challenge Dismissed for Formal Defects: After an appeal, the Swiss Federal Tribunal annulled this ruling, leading the Higher Court of Zurich to order continuation of the pre-trial phase. The individual later retracted consent to early imprisonment and requested release, prompting a legal back-and-forth regarding detention measures. Ultimately, the individual was placed in investigative detention and later in security detention as the prosecution brought additional charges. Subsequent appeals to various judicial bodies, including the Swiss Federal Tribunal and the Zurich Higher Court, upheld the security detention based on the persistent suspicion of carrying out at least intentional homicide and the risk of reoffending, deeming the detention proportional and necessary.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Untersuchungshaft Tötung gesetzliche Formmängel Nichtigkeitsgründe Prozessvoraussetzung schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted for consideration under the simplified procedure because it failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_649/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 24. November 2021 (UB210181-O/U/MUL).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, A.________ habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt, verurteilte ihn wegen Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Dieses Strafurteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2020 geschützt. Am 8. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil des Obergerichts gut, hob es auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht und zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Beschluss vom 9. November 2020 hob das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2018 auf. Weiter wies es den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ab und wies das Verfahren zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

A.________ widerrief am 4. Februar 2021 seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Entlassung aus der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 19. Februar 2021 sowohl das Haftentlassungsgesuch als auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab. Es hielt fest, dass der vorzeitige Strafvollzug fortdaure. Der Gesuchsteller könne jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellen. Auf Beschwerde von A.________ hin versetzte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihn mit Beschluss vom 22. März 2021 in Untersuchungshaft. In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert.

2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 30. September 2021 Anklage gegen den sich in Untersuchungshaft befindlichen A.________ beim Bezirksgericht Zürich. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 1. November 2021 in Sicherheitshaft und bewilligte die Sicherheitshaft vorerst bis 1. Mai 2022, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. November 2021 (Postaufgabe 11. November 2021) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und mit Eingabe vom 10. November 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil 1B_613/2021 vom 16. November 2021 trat das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit auf die Beschwerde nicht ein und übermittelte die Beschwerde der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies mit Beschluss vom 24. November 2021 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte zusammenfassend aus, dass nach wie vor vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend eine (zumindest eventual-) vorsätzliche Tötung sowie betreffend Störung des Totenfriedens auszugehen sei. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich und die Haft erweise sich als verhältnismässig.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die III. Strafkammer legte in ihrer Begründung dar, weshalb die Sicherheitshaft, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, zulässig sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli