Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_646/2011 KI-generiert

Expert Witness Costs Appeal and Mootness Determination

Geschäftsnummer 1B_646/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure in which the accused sought approval for the reimbursement of costs related to hiring a private expert during official legal defense. The request was initially rejected by the district court, prompting the accused to file a complaint against this decision. The higher court subsequently upheld the appeal, overturning the district court's ruling, albeit for different reasons, and remanded the case back for a new decision. As a result, the original appeal became moot, leading to no court costs and the accused being awarded compensation for legal expenses from the canton.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 BGG; Expert Witness Costs Appeal and Mootness Determination: The request was initially rejected by the district court, prompting the accused to file a complaint against this decision. The higher court subsequently upheld the appeal, overturning the district court's ruling, albeit for different reasons, and remanded the case back for a new decision. As a result, the original appeal became moot, leading to no court costs and the accused being awarded compensation for legal expenses from the canton.

Schlagwörter

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Strafverfahren sachverständiger Zeuge Verfahrenskosten Zuständigkeitsbestimmung Nichtigkeitsverfahren Strafuntersuchung Sachverständigenkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

No court costs are levied for the federal court proceedings due to the circumstances of the case (mootness).

Art. 68 BGG

The Canton of Zurich is ordered to pay the appellant compensation because the appeal became moot after the higher cantonal court granted the appellant's request.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 LTF as the basis for deciding on the costs of the moot appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_646/2011

Verfügung vom 4. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717,

8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Winterthur.

In Erwägung,

dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Winterthur mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den vom Beschuldigten X.________ in der gegen diesen hängigen Strafuntersuchung gestellten Antrag um Kostengutsprache im Rahmen der amtlichen Verteidigung für den Beizug eines Privatgutachters abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen Beschwerde in Strafsachen führt mit dem Hauptbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und die Kostengutsprache zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu erteilen;

dass er in derselben Angelegenheit auch Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben hat;

dass dessen III. Strafkammer dieser Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 im Ergebnis entsprochen, die Abweisungsverfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts - wenn auch mit anderer Begründung als der Beschwerdeführer, nämlich wegen Unzuständigkeit der Verfahrensleitung - aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht (Kollegialgericht) zur Neuentscheidung zurückgewiesen hat;

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass das Obergericht jedenfalls dem vom Beschuldigten gestellten Aufhebungsantrag stattgegeben und sich der Beschwerde insoweit unterzogen hat;

dass der Beschwerdeführer sich nicht vorwerfen lassen muss, nebst dem kantonalen Rechtsmittel auch Beschwerde ans Bundesgericht geführt zu haben, zumal die angefochtene erstinstanzliche (bezirksgerichtliche) Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält und die Frage des möglichen Rechtsmittelweges sich als offensichtlich heikel darstellte, wie sich dies denn auch aus dem obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2011 ergibt;

dass nach dem Gesagten der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat ( Art. 68 BGG ), während es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 BGG );

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_646/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp