Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_645/2011 KI-generiert

Defendant's Appeal for Substitution of Defense Counsel Dismissed on Irreparable Harm Grounds

Geschäftsnummer 1B_645/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an applicant who was charged with multiple offenses including theft, fraud, and driving without a license, among others. The applicant sought to change their appointed legal counsel from one attorney to another, citing a significant breakdown in their relationship and alleging inadequate representation by the original defense lawyer. The initial request for the change was denied by the district court, and the applicant's subsequent appeal to the upper court was also rejected. The applicant then brought the matter before the federal tribunal, requesting the reversal of the prior decisions and approval of their request to change counsel. The case centers on the effectiveness of legal representation and the conditions under which a defendant can request a change of appointed counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 64 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal for Substitution of Defense Counsel Dismissed on Irreparable Harm Grounds: The applicant sought to change their appointed legal counsel from one attorney to another, citing a significant breakdown in their relationship and alleging inadequate representation by the original defense lawyer. The initial request for the change was denied by the district court, and the applicant's subsequent appeal to the upper court was also rejected. The applicant then brought the matter before the federal tribunal, requesting the reversal of the prior decisions and approval of their request to change counsel. The case centers on the effectiveness of legal representation and the conditions under which a defendant can request a change of appointed counsel.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Wahl des Verteidigers Einwendungen Betrugsvorwurf nicht wiedergutzumachender Nachteil Pflicht zum persönlichen Erscheinen Handelssache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to impose court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the prerequisites for appealing an interlocutory decision under this article were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 138 IV 161
Defendant's Right to Counsel Violated by Disclosure of Defense Strategy
«…der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ( BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung e…»
SBE.2025.14 (2025-08-04) · ag
Attorney Sanctioned for Late-Filed Motions Causing Delay
«…102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3). Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdefüh…»
30512 (2022-12-02) · nw
Request for Substitution of Appointed Counsel Denied
«…Verteidiger denn auch nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil BGer 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3 je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung ei…»
P2 16 7 (2016-01-29) · vs
Defendant's Request to Replace Appointed Counsel Denied Over Strategy Dispute
«…; que le défenseur n’est pas le porte-parole sans esprit critique du prévenu (cf. déjà ATF 126 I 194 consid. 3d ; arrêt 1B_645/2011 du 14 mars 2012 consid. 2.3) ; que, dès lors, il n’y a pas de motif suffisant justifiant un remplacement lorsque le déf…»
BB.2015.13 (2015-12-07)
Defendant's Request to Change Appointed Counsel Denied Due to Lack of Objective Evidence of Counsel's Breach of Duty
«…4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3). Ist das Vertrauensverhältnis zwi…»
BB.2013.119 (2013-12-09)
Defendant's Appeal for New Counsel Denied
«…Urteile des Bundesge- richts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3). 3.2 Wie aus dem Sachverhalt ersichtl…»
RR.2012.259 (2013-07-10)
Extradition to Germany for Aggravated Robbery Upheld
«…st der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung e…»
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Federal Supreme Court Remits Case on Reimbursement of Appointed Counsel Fees Following Private Counsel Retention
«…einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 262 ; 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3), gilt dies erst recht, soweit dessen Eltern einen solchen Wechsel aus subjektiven Gründen wün…»
1B_410/2012 (2012-10-03)
Defendant's Request for Substitution of Court-Appointed Counsel Denied Due to Subjective Dissatisfaction
«…der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ( BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung e…»
1B_347/2012 (2012-07-30)
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«…bschlägigen Entscheide zog er erfolglos bis vor Bundesgericht weiter (vgl. Urteile 1B_511/2011 vom 31. Oktober 2011 und 1B_645/2011 vom 14. März 2012). Die Vorinstanz hat geschlossen, der Beschwerdeführer könne deshalb aus der Tatsache, dass die ersti…»
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Dispute Over Defense Counsel Effectiveness in Homicide Attempt Case
«…der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ( BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_645/2011

Urteil vom 14. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

weiterer Beteiligter:

Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt.

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 erhob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen X.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, gewerbsmässigen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Unterlassens der Buchführung, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis.

B. Am 18. bzw. 27. Juli 2011 beantragte X.________ beim Bezirksgericht, es sei seine amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth auf Rechtsanwalt Thomas Schütz zu übertragen. Mit Verfügung vom 27. August 2011 wies die verfahrensleitende Bezirksrichterin dieses Begehren ab. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 29. September 2011 ab.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In der Sache beantragt er sinngemäss, das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.

2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder - was vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.1 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes. Anders kann der Fall liegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt, die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen Privatverteidiger vertreten zu lassen ( BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 263 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und ihm sei erheblich gestört. Eine sachkundige, wirksame und engagierte Verteidigung sei nicht gewährleistet, vielmehr werde er von seinem amtlichen Verteidiger ungenügend vertreten. Der amtliche Verteidiger sei untätig und nicht willig, mit ihm zusammenzuarbeiten. Konkret wirft der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger vor, dieser habe im Haftprüfungsverfahren mehrere Fristerstreckungsgesuche gestellt und sich im Beweisaufnahmeverfahren sowie anlässlich von Einvernahmen von Mitbeschuldigten passiv verhalten. Er habe nicht mit ihm zusammengearbeitet, sondern autonom agiert, und keine Zeit gefunden, mit ihm die Dossiers durchzugehen. Der amtliche Verteidiger habe zwei geplante Gefängnisbesuche nicht eingehalten und sich nie sachlich mit den ihm vorgeworfenen Eigentumsdelikten auseinandergesetzt. Am 23. März 2011 habe sein amtlicher Verteidiger dem Obergericht mitgeteilt, dass er jegliche Verteidigungstätigkeit einstelle.

Die Vorinstanz ist der Ansicht, dem amtlichen Verteidiger, der aufgrund eines vom Beschwerdeführer beantragten Verteidigerwechsels erst am 23. Dezember 2010 eingesetzt worden sei, könne kein fehlendes Engagement vorgeworfen werden und es seien keine Gründe ersichtlich, die ernsthaft Zweifel an einer sachgerechten Verteidigung wecken würden.

2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger seit seiner Einsetzung im Dezember 2010 keineswegs untätig geblieben ist, sondern den Beschwerdeführer im Gefängnis besucht hat, an den wichtigen Einvernahmen teilgenommen hat und auch sonst im Interesse des Beschwerdeführers tätig geworden ist. Auch der Umstand, dass der amtliche Verteidiger im Haftprüfungsverfahren mehrere Fristerstreckungsgesuche gestellt hat, deutet nicht darauf hin, dass eine ausreichende Verteidigung bis anhin nicht gewährleistet gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, der amtliche Verteidiger habe dem Obergericht am 23. März 2011 mitgeteilt, er stelle jegliche Verteidigungstätigkeit ein, ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger nach der Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2011, ihm für die bis dahin erbrachten Verteidigungsleistungen eine Zahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu überweisen, seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat und dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, welche Verteidigungsleistungen der amtliche Verteidiger zwischen dem 23. März und dem 9. Mai 2011 zwingend hätte erbringen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der amtliche Verteidiger arbeite nicht mit ihm zusammen und habe sich im Beweisaufnahmeverfahren sowie anlässlich von Einvernahmen von Mitbeschuldigten passiv verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers ist. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105).

2.4 Dass der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Eine effiziente Verteidigung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten weiterhin gewährleistet, weshalb die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind. Im Übrigen ergäbe sich daraus, dass der Angeklagte mit dem bisherigen Vorgehen seines Offizialverteidigers nicht in allen Punkten einverstanden bzw. dass er nicht bereit ist, diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie (im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens) zu überlassen, auch materiell kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch auf dessen Auswechslung (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; vgl. auch Art. 134 Abs. 2 StPO ).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt zwar kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, ihm ausnahmsweise keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, dem Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle