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1B_642/2022 KI-generiert

Denial of official defense counsel: inadmissibility of appeal based on numerological arguments violating the duty to substantiate

Geschäftsnummer 1B_642/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court dismissed the appellant's appeal without entering into the merits, upholding the cantonal court's decision to deny the appointment of official defense counsel; no court costs were imposed. The dispute concerned a criminal proceeding for violations of the Arms Act and defamation, where the appellant challenged the lower court's refusal to provide legal representation despite facing a proposed sentence of 40 day-fines and a fine. The appeal failed due to a violation of the duty to substantiate claims under Article 42(2) BGG, as the appellant’s arguments relied on numerological interpretation (Gematria) rather than demonstrating that the challenged decision violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Denial of official defense counsel: inadmissibility of appeal based on numerological arguments violating the duty to substantiate: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung notwendige Verteidigung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Auslegung des Rechts Einrede der Verfassungswidrigkeit neues rechtliches Vorbringen sachliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_642/2022

Urteil vom 13. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis,

Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,

vom 16. Dezember 2022 (P3 22 298).

Erwägungen:

1. Vor dem Bezirksgericht Visp ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und Verleumdung hängig; die Anklage beantragt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'900.--.

Am 28. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 16. Dezember 2022 ab.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben.

Mit drei weiteren Eingaben vom 9. und vom 16. Januar sowie vom 1. Februar 2023 bekräftigt A.________ seinen Standpunkt und ersucht das Bundesgericht, die Vorladung für die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Visp vom 10. Februar 2023 zu annullieren.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Da das Bezirksgericht die auf den 10. Februar 2023 angesetzte Hauptverhandlung abzitiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag, sie zu annullieren.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander. Seine nach eigenen Angaben auf der Gematrie - laut Wikipedia und Meyers Enzyklopädischem Lexikon eine v.a. von den Kabbalisten seit dem Mittelalter angewandte Technik der Interpretation von Worten durch Zahlen - beruhende "Beweisführung" widerspricht der juristischen Logik und ist damit von vornherein nicht geeignet nachzuweisen, dass der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi