Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_642/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Late Filing in Commercial Fraud Case

Geschäftsnummer 1B_642/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by a company against another for alleged commercial fraud and the claiming of civil damages in the form of lost license fees. After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the company appealed this decision to a higher court. However, the court ruled that the matter was purely civil in nature and did not warrant the criminal investigation. Subsequently, the company filed a complaint to the Federal Court, but the submission was deemed late, leading to the court's decision not to consider the complaint. The case highlights issues regarding the timeliness of legal submissions and the distinction between civil and criminal matters in Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Dismissed Due to Late Filing in Commercial Fraud Case: After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the company appealed this decision to a higher court. However, the court ruled that the matter was purely civil in nature and did not warrant the criminal investigation. Subsequently, the company filed a complaint to the Federal Court, but the submission was deemed late, leading to the court's decision not to consider the complaint. The case highlights issues regarding the timeliness of legal submissions and the distinction between civil and criminal matters in Swiss law.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme gewerbsmässiger Betrug verspätete Eingabe Einreichung einer Strafanzeige Zivil- und Handelssachen vereinfachtes Verfahren Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to an obvious formal defect (late filing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the federal court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_642/2012

Urteil vom 20. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X._________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A._________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fischer,

2. B._________,

3. C._________,

4. D._________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2012.

Erwägungen:

1. Am 20. März 2012 erhob die X._________ GmbH Strafanzeige u.a. gegen die A._________ AG wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Adhäsionsweise machte sie Zivilansprüche aus entgangenen Lizenzgebühren in der Höhe von 400'000 Euro geltend.

Am 31. Mai 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, die verlangte Untersuchung nicht anhand zu nehmen.

Hiergegen erhob die Anzeigerin Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses ist mit Entscheid vom 12. September 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der fraglichen Angelegenheit handle es sich um den Fall einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit.

2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012, die am 29. Oktober 2012 beim Bundesgericht eingegangen ist, führt die X._________ GmbH Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Aktenlage ist der angefochtene obergerichtliche Entscheid dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am Montag, 24. September 2012 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Dienstag, 25. September 2012 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Mittwoch, 24. Oktober 2012 endete sie ( Art. 45 BGG ).

Die erst am Donnerstag, 25. Oktober 2012 der Schweizer Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp