Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_640/2022 KI-generiert

Claimant Fails to Justify Appeal Against Procedural Orders Issed by Cantonal Court Vice-President

Geschäftsnummer 1B_640/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed an appeal against a decision made by the Vice President of the Cantonal Court of Schwyz. The appeal involves the non-initiation of a criminal proceeding in which the individual is a complainant. The Cantonal Court's Vice President had previously issued orders on December 9, 2022, directing the appellant to improve the justification of his complaint within the legal deadline and to provide a security deposit for procedural costs amounting to 1,500 Swiss francs by December 27, 2022, warning that non-compliance would result in the non-admittance of his appeal. The appellant argued he was a victim of fraud and sought the return of his investment of 12,749 euros from the individuals responsible in a company. However, his appeal failed to address the challenged court orders or specify which order was being contested, thus violating the requirement to substantiate the legal basis of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant Fails to Justify Appeal Against Procedural Orders Issed by Cantonal Court Vice-President: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Strafverfolgung wegen Betrugs Leistung des Kostenvorschusses mangelnder Solvenznachweis nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_640/2022

Urteil vom 13. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Prozessleitende Anordnungen,

Beschwerde gegen die Verfügungen des

Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

vom 9. Dezember 2022 (BEK 2022 166).

Erwägungen:

1. Beim Kantonsgericht Schwyz ist eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hängig. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 hat der Kantonsgerichtsvizepräsident A.________ einerseits auf die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und die Möglichkeit, seine Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verbessern, hingewiesen. Anderseits hat er ihn zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'500.-- bis zum 27. Dezember 2022 verpflichtet, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen "die Verfügung vom 9. Dezember 2022".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche der beiden Verfügungen der Beschwerdeführer anfechten will. Er legt vielmehr einzig dar, dass er Opfer eines Betrugs geworden sei und von den Verantwortlichen der Firma B.________ sein investiertes Gesamtkapital in der Höhe von 12'749 Euro zurückfordere. Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den angefochtenen Verfügungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi