Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_64/2021 KI-generiert

Accused's Appeal Against Partial Device Unsealing Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 1B_64/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving an individual charged with violence and threats against public officials, law enforcement seized an iPad and an iPhone on July 23 and 24, 2020. The devices were sealed upon the request of the accused. On August 12, 2020, the State Prosecutor’s Office of the Canton of St. Gallen requested the Cantonal Compulsory Measures Court to unseal and search the devices. On January 5, 2021, the court partially unsealed the devices, allowing data from July 21 to July 23, 2020, to be searched. The accused appealed this decision on January 26, 2021, seeking to overturn the unsealing and requesting legal defense. He argued that this inspection would violate his privacy and that much of the data was irrelevant to the case. Additionally, he expressed concerns about the potential alteration or deletion of data by the prosecution and noted that certain apps contained third-party medical information.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG, Art. 93 BGG; Accused's Appeal Against Partial Device Unsealing Dismissed for Inadequate Substantiation: The devices were sealed upon the request of the accused. On August 12, 2020, the State Prosecutor’s Office of the Canton of St. Gallen requested the Cantonal Compulsory Measures Court to unseal and search the devices. On January 5, 2021, the court partially unsealed the devices, allowing data from July 21 to July 23, 2020, to be searched. The accused appealed this decision on January 26, 2021, seeking to overturn the unsealing and requesting legal defense. He argued that this inspection would violate his privacy and that much of the data was irrelevant to the case. Additionally, he expressed concerns about the potential alteration or deletion of data by the prosecution and noted that certain apps contained third-party medical information.

Schlagwörter

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Entsiegelung Durchsuchung strafrechtliche Drohung Beschlagnahme elektronischer Daten Teilentscheid amtliche Verteidigung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs are to be raised.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected by non-admission in the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_64/2021

Urteil vom 19. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Altstätten,

Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen

Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Januar 2021

(ZK.2020.220-To1ZRK-FMU - ST.2020.21827).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. wurden am 23. und am 24. Juli 2020 ein iPad sowie ein iPhone sichergestellt und auf Antrag von A.________ versiegelt.

Am 12. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, die beiden Geräte zu entsiegeln und zur Durchsuchung freizugeben.

Am 5. Januar 2021 entsiegelte das Zwangsmassnahmengericht die beiden Geräte teilweise, indem es die Durchsuchung und Auswertung der Daten auf den Zeitraum vom 21. bis zum 23. Juli 2020 beschränkte.

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ersucht um amtliche Verteidigung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat seine Einwände gegen die Entsiegelung - seine Privatsphäre würde verletzt, die Daten seien für das Verfahren grösstenteils nicht relevant, es sei nicht sichergestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Daten nicht lösche oder verändere, die Apps Looping und Whatsup würden medizinische Daten Dritter enthalten - im Wesentlichen bereits dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet. Dieses hat sich damit auseinandergesetzt und sie, soweit es das Entsiegelungsgesuch nicht ohnehin abgewiesen hat, entkräftet. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Die Beigabe eines amtlichen Verteidigers fällt von vornherein ausser Betracht, da dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde nicht mehr ergänzen könnte. Abgesehen davon verfügte der Beschwerdeführer nach der von ihm eingereichten Vollmacht jedenfalls seit dem 28. Januar 2021 über einen Verteidiger, welcher somit noch innerhalb der Beschwerdefrist in dieser Sache hätte tätig werden können.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi