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1B_634/2021 KI-generiert

Lawyer's Appeal Against Removal as Defense Counsel Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 1B_634/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Zurich High Court's II Criminal Chamber, which dismissed him as the official defender in a criminal case. The lawyer received the contested decision on October 20, 2021, and needed to file any complaint within 30 days. However, he submitted the complaint on November 22, 2021, three days past the deadline of November 19, 2021. As a result, the Swiss Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lawyer's Appeal Against Removal as Defense Counsel Dismissed for Untimely Filing: The lawyer received the contested decision on October 20, 2021, and needed to file any complaint within 30 days. However, he submitted the complaint on November 22, 2021, three days past the deadline of November 19, 2021. As a result, the Swiss Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to late filing.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung verspätete Einreichung Abschiebung gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obviously late submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_634/2021

Urteil vom 29. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität,

Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

18. Oktober 2021 des Obergerichts des Kantons

Zürich, II. Strafkammer, (SB210320-O/Z5/cs-ad).

Erwägungen:

1. Rechtsanwalt A.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021, mit welcher er aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger von B.________ entlassen wurde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2.3. Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2021 ist beim Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am 20. Oktober 2021 eingegangen. Die Beschwerdefrist begann somit am 21. Oktober 2021 zu laufen und endete am Freitag, dem 19. November 2021. Die Beschwerde wurde gemäss Stempel und Sendungsverlaufsnachweis der Post am Montag, dem 22. November 2021, um 17:12 Uhr, auf der Postfiliale Zürich 47 Albisrieden und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben.

2.4. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi