Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_632/2012 KI-generiert

Attorney Appointment Revocation and Good Faith Principle

Geschäftsnummer 1B_632/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated against an individual for violations of the narcotics law. Initially, the individual was acquitted by a local district court, but the prosecution appealed this decision. Following the appeal, the individual requested an official defense, which was granted by the district court based on the case's precedent-setting potential. However, the higher court later revoked this official defense retroactively, leading to the legal challenge. The individual contested this revocation, arguing that it was improperly executed and detrimental to their rights and interests in the ongoing procedural context.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO; Attorney Appointment Revocation and Good Faith Principle: Initially, the individual was acquitted by a local district court, but the prosecution appealed this decision. Following the appeal, the individual requested an official defense, which was granted by the district court based on the case's precedent-setting potential. However, the higher court later revoked this official defense retroactively, leading to the legal challenge. The individual contested this revocation, arguing that it was improperly executed and detrimental to their rights and interests in the ongoing procedural context.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Einrede des guten Glaubens Ernennungsverfahren Vertretungsverbot für Rechtsanwälte unentgeltliche Rechtsverbeiständung verwaltungsrechtlicher Widerruf Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied due to the outcome of the case.

Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO

Cited in the reasoning to establish that the case was a minor offense, although the final order does not explicitly cite it for the decision itself, but rather the procedural outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BK 2023 146 (2023-07-27) · be
Revocation of Ex Officio Defense Without Due Process
«…déjà disparu dans l’intervalle (arrêts du Tribunal fédéral 6B_698/2013 du 27 janvier 2014, consid. 5.2.2 ; 1B_632/2012 du 19 décembre 2012, consid. 2.2 ; HARARI/JAKOB/SANTAMARIA, in Commentaire romand, Code de procédure pénale…»
SK2 2021 73 (2022-09-20) · gr
Legal Counsel Compensation in Acquitted Abuse of Office Case
«…r amtliche Verteidiger ihre Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müs- sen und sich nicht darauf hätte verlassen dürfen (BGer 1B_632/2012 v. 19.12.2012 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_698/2013 v. 27.1.2014 E. 5.2.2 in fine). Denn andernfalls würde man die Verteid…»
1B_555/2021 (2022-09-01)
Attorney's Challenge to Retroactive Revocation of Official Defense Appointment
«…n rechtlich geschütztes Interesse, sich gegen den rückwirkenden Widerruf seines Mandats zur Wehr zu setzen (vgl. Urteil 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1). Zwar kann der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um…»
SB210018 (2022-05-09) · zh
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«…igung darf nicht rückwirkend - 11 - erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3; 6B_698/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.2.2). 4.3. Die amtliche Verteidigung wurde mit Verf…»
BK 2019 397 (2019-12-16) · be
Revocation of Free Legal Aid in Criminal Investigation Absent Ancillary Civil Claim
«…ungenau von Widerruf. Richtigerweise kommt nur ein Entzug des Mandats in Frage (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3, in: Pra 2013 Nr. 61 S. 463). 12.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfü…»
BB.2014.126 (2015-04-23)
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«…Rechtsbeistand seine aufgelaufenen Bemühungen in der Regel zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn die Verfahrensleitung - wie in casu - keinen Widerruf vo…»
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«…ouvait se prévaloir de sa bonne foi, son intérêt au maintien de la décision apparaissant, dès lors, prépondérant (arrêt 1B_632/2012 du 19 décembre 2012). 5.2.3. En l'espèce, on peut penser que, lors de l'audience du 18 février 2013 au plus tard, l'av…»
2013.08.07.sr.1 (2013-08-07) · bl
Mother Convicted of Severe Bodily Harm, Acquitted of Attempted Murder for Child's Overdose
«…d der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.2 ff., in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.). Demnach ist ein rückwirkender Entzug de…»
SB210018 · zh
Zurich High Court Upholds Civil Damages Award Following Simple Assault Conviction
«…igung darf nicht rückwirkend - 11 - erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3; 6B_698/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.2.2). 4.3. Die amtliche Verteidigung wurde mit Verf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_632/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Corinne Burkard,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am 16. Januar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen Y.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von dessen Art. 19a.

Am 26. April 2012 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen Y.________ von Schuld und Strafe frei.

Am 18. Mai 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an und verlangte ein begründetes Urteil.

Am 25. Mai 2012 ersuchte Y.________ den Leitenden Staatsanwalt um amtliche Verteidigung. Dieser leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Gerichtspräsidium Zofingen weiter mit der Bemerkung, "aufgrund des Präzedenzcharakters des Falles" sei aus seiner Sicht die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers wünschenswert.

Am 20. Juli 2012 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen Rechtsanwalt X.________, als amtlichen Verteidiger von Y.________ ein.

Am 31. August 2012 stellte die Gerichtspräsidentin den Parteien das begründete Urteil zu.

Am 14. September 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. April 2012.

Am 19. September 2012 widerrief der obergerichtliche Verfahrensleiter die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen am 20. Juli 2012 gewährte amtliche Verteidigung mit Wirkung ex tunc.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die amtliche Verteidigung ex nunc zu widerrufen.

C. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den rückwirkenden Widerruf einer amtlichen Verteidigung. Mit der Beendigung des amtlichen Mandats ist das Verfahren für den Beschwerdeführer abgeschlossen; insofern liegt ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) vor. Das Hauptverfahren ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG , womit die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der Beschwerdeführer, der daran als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beteiligt war, hat ein rechtlich geschütztes Interesse, sich gegen den rückwirkenden Widerruf seines Mandats zur Wehr zu setzen und ist damit befugt, sie zu erheben ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der Verfahrensleiter des Obergerichts erwog im angefochtenen Entscheid (E. 2 S. 1 f.), die Staatsanwaltschaft verlange im Strafverfahren gegen Y.________ dessen Verurteilung zu einer Busse von 1'000 Franken wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es handle sich damit nach Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO klarerweise um einen Bagatellfall, in welchem kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe. Der blosse Umstand, dass sich im Verfahren die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln stelle, könne daran nichts ändern. Demzufolge sei die Bestellung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger ex tunc zu widerrufen.

2.2 Der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt ( BGE 137 I 69 E. 2.5). Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem durch Treu und Glauben gebotenen Schutz des berechtigten Vertrauens des Verfügungsadressaten in den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen (BGE a.a.O. E. 2.3, mit Hinweisen).

2.3 Der angefochtene Entscheid ist bereits aus formellen Gründen fehlerhaft, weil der Verfahrensleiter des Obergerichts die Verfügung vom 20. Juli 2012 ohne jede Interessenabwägung ex tunc widerrufen hat. Er ist aber auch materiell bundesrechtswidrig, weil die Interessenabwägung die rückwirkende Aufhebung der amtlichen Verteidigung ausschliesst:

Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2012 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Es trifft zu, dass es im Verfahren gegen Y.________ um Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes geht, für die ihm eine Busse von Fr. 1000.- droht. Es handelt sich damit um einen Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO , in welchem jedenfalls in der Regel keine amtliche Verteidigung gewährt wird. Allerdings stand der zuständigen Bezirksrichterin für ihren Entscheid vom 20. Juli 2012 ein gewisser Ermessensspielraum zu, und die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers war von der Staatsanwaltschaft befürwortet worden, weil sie von diesem Verfahren eine präjudizielle Entscheidung über die Verwertbarkeit eines auf umstrittene Weise beschafften Beweismittels erwartete. Auch wenn somit die Bezirksrichterin ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ausgeschöpft oder möglicherweise sogar überdehnt hat, so lässt sich die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit sachlichen Gründen rechtfertigen und ist jedenfalls nicht von vornherein unvertretbar. Das Interesse, sie unter dem Gesichtspunkt der richtigen Durchführung des objektiven Rechts rückwirkend zu korrigieren, ist unter diesen Umständen gering.

Die Verfügung vom 20. Juli 2012 wurde von der zuständigen Stelle rechtmässig erlassen. Sie ist nach dem Gesagten keineswegs derart unhaltbar, dass der rechtskundige Beschwerdeführer ihre Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und sich nicht hätte darauf verlassen dürfen. Er hat gestützt darauf die Verteidigung seines Mandanten an die Hand genommen und war dazu als amtlicher Anwalt im Übrigen auch verpflichtet. Sein Vertrauen in den Bestand der Verfügung vom 20. Juli 2012 ist damit offensichtlich schutzwürdig. Deren rückwirkende Aufhebung ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die Rüge ist begründet.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung der Bezirksrichterin vom 20. Juli 2012 mit Wirkung ab dem 24. September 2012, als dem Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung vom 19. September 2012 zugestellt wurde, ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Aargau dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2012 sowie die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juli 2012 mit Wirkung ab dem 24. September 2012 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi