Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_631/2020 KI-generiert

Plaintiff's Recusal Motion Against Traffic Court Judges Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 1B_631/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case before the Swiss Federal Tribunal, an individual (A.________) filed a motion for disqualification against two judges, Stefan Altermatt and Ueli Kölliker, from the Bucheggberg-Wasseramt district court, concerning a criminal proceeding against a third party (B.________) related to traffic violations. The request for recusal was initially refused by the Solothurn Cantonal Court's Complaint Chamber. The court concluded that Judge Kölliker was not involved in the case and that there was no evidence to suggest bias or arbitrary past rulings by Judge Altermatt that would merit recusal. A subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning and failure to properly challenge the lower court's conclusions. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Recusal Motion Against Traffic Court Judges Upheld on Appeal: The request for recusal was initially refused by the Solothurn Cantonal Court's Complaint Chamber. The court concluded that Judge Kölliker was not involved in the case and that there was no evidence to suggest bias or arbitrary past rulings by Judge Altermatt that would merit recusal. A subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning and failure to properly challenge the lower court's conclusions. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren Verletzung der Verkehrsregeln Strafanzeige Trennungsklage Demonstrationsrecht Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (simplified procedure).

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court fees were levied for the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_631/2020

Urteil vom 18. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Stefan Altermatt, Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Ueli Kölliker, Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. November 2020 (BKAUS.2020.10).

Erwägungen:

1. Vor dem Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt ist ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Der Privatkläger A.________ stellte am 26. September 2020 ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtspräsidenten Stefan Altermatt und Ueli Kölliker. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 5. November 2020 auf die Ausstandsgesuche nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass Amtsgerichtspräsident Ueli Kölliker am vorliegend in Frage stehenden Strafverfahren nicht mitwirke, weshalb kein Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Beurteilung des Ausstandsgesuches bestehe. Bezüglich Amtsgerichtspräsident Stefan Altermatten führe der Gesuchsteller keinerlei Indizien oder Beweismittel an, welche seine Behauptung willkürlicher früherer Entscheide untermauern könnten. Der blosse Umstand, dass die abgelehnte Gerichtsperson in früheren Verfahren (auch) zu Ungunsten des Gesuchstellers entschieden habe, begründe keine Befangenheit.

2. A.________ erhob am 11. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. So ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welches Fehlverhalten er konkret den abgelehnten Gerichtspersonen vorwirft. Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli