Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_63/2019 KI-generiert

Complainant v. Basel-Stadt Appellate Court (Evidence Admissibility)

Geschäftsnummer 1B_63/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was issued a fine by the Basel-Stadt Prosecutor's Office for violating traffic regulations. The individual, through legal representation, contested the fine and specifically requested that a recorded telephone conversation from October 26, 2017, be excluded from the evidence on the grounds of being inadmissible. The prosecutor's office denied this request. The individual subsequently appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, which also dismissed the appeal. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and have the telephonic evidence removed from the records or alternatively, have the case re-evaluated by a lower court. The core of the dispute centered around whether the recorded conversation constituted a "first interrogation" requiring prior legal cautioning under Swiss law, and therefore should be considered inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, Art. 398 StPO, Art. 289 Abs. 6 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG; Complainant v. Basel-Stadt Appellate Court (Evidence Admissibility): The individual, through legal representation, contested the fine and specifically requested that a recorded telephone conversation from October 26, 2017, be excluded from the evidence on the grounds of being inadmissible. The prosecutor's office denied this request. The individual subsequently appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, which also dismissed the appeal. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and have the telephonic evidence removed from the records or alternatively, have the case re-evaluated by a lower court. The core of the dispute centered around whether the recorded conversation constituted a "first interrogation" requiring prior legal cautioning under Swiss law, and therefore should be considered inadmissible.

Schlagwörter

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Strafverfahren Aktenentfernung Strafakten Novenausschluss Abschiebung Beschluss, keine Einwände zu erheben anfechtbarer Zwischenentscheid Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as he was unsuccessful.

Art. 68 BGG

The court determined that no party compensation was awarded.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the required irreparable legal disadvantage according to this provision was denied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_63/2019

Urteil vom 16. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Peter Bürkli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren; Aktenentfernung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2018 (BES.2018.49).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 15. Januar 2018 einen Strafbefehl gegen A.________, mit welchem dieser wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Am 19. Januar 2018 liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Mit Einsprachebegründung vom 23. Februar 2018 stellte er den Antrag, das protokollierte Telefonat vom 26. Oktober 2017 sei als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab.

Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 9. März 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte in der Hauptsache, das besagte Dokument sei aus den Akten zu weisen.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wies die Präsidentin des Appellationsgerichts die Beschwerde ab.

B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die umstrittene Telefonnotiz sei aus den Akten zu weisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ( Art. 140 und 141 StPO ) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

1.2. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten ( Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO ). Von diesem kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten ( Art. 398 StPO ) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.).

1.3. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO ). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht ( BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

1.4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen) und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung der sinngemässen Zusammenfassung seiner Aussage, welche er gegenüber der ermittelnden Polizei telefonisch gemacht haben soll (vgl. S. 3 des Rapports und Überweisungsantrags vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, hierbei handle es sich um eine Ersteinvernahme, welche eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erfordert hätte. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bestätigt habe, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben, hätte er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sei die Einvernahme deshalb unverwertbar.

2.2. Gemäss Art. 158 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Abs. 1 lit. a), und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Abs. 1 lit. b). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Abs. 2).

2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Polizei dürfe informatorische Befragungen durchführen, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und Beweislage lediglich der Feststellung dienten, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliege. Aus dem Polizeirapport und der sinngemässen Zusammenfassung des fraglichen Telefonats mit dem Beschwerdeführer ergebe sich, dass es zunächst darum gegangen sei, im Sinne einer informellen polizeilichen Erkundigung herauszufinden, wer das von der Polizei beobachtete Fahrzeug, das offenbar auf eine Firma eingetragen gewesen sei, gefahren habe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren geführt werde. In der Gesprächszusammenfassung werde weiter als Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe kein Mobiltelefon bedient, es könne aber sein, dass er sein externes Navigationsgerät während der Fahrt bedient habe; das mache er ab und zu. Unklar sei, ob der Beschwerdeführer diese Aussage, deren Entfernung er beantrage, auf Frage der Polizeibeamtin hin oder spontan von sich aus gemacht habe, etwa nachdem ihm mitgeteilt worden sei, weshalb gegen ihn ein Vorverfahren geführt werde. Noch keine Einvernahme würde vorliegen, wenn es sich um eine Spontanäusserung gehandelt hätte. Dieser entscheidende Aspekt müsse durch das Sachgericht abgeklärt werden. Dieses habe bereits die Befragung der beiden Polizeiangehörigen als Zeugen vorgesehen (Informationsschreiben Strafgericht an Verteidigung vom 6. März 2018). Erst im Anschluss daran könne entschieden werden, ob Teile der Aktennotiz als unverwertbar zu bezeichnen seien. Von einer klaren Unverwertbarkeit könne folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

2.4. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die Vorinstanz gehe von einem falschen Begriff der Spontanäusserung aus und ziehe zur Begründung Literaturstellen heran, die der eigenen Begründungslogik widersprechen würden. In der strafprozessualen Literatur sei äusserst umstritten, ob Spontanäusserungen (bzw. Spontangeständnisse) prinzipiell unverwertbar seien oder unter Umständen dennoch gegen die beschuldigte Person verwendet werden dürften. Klar sei jedoch, dass keine Spontanäusserung vorliegen könne, wenn es - wie im zu beurteilenden Fall - die Polizei gewesen sei, welche aktiv auf die beschuldigte Person zugegangen sei. Insoweit interpretiere die Vorinstanz Lehrmeinungen falsch.

2.5. Es fragt sich zunächst, ob das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe eines Beweismittels oder die Vernichtung eines rechtswidrig erhobenen Beweises statuiert. Art. 158 Abs. 2 StPO sieht zwar ein Beweisverwertungsverbot vor. Eine Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat danach jedoch nicht zu erfolgen. Insofern droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Urteil 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.4).

2.6. Weiter ist zu prüfen, ob die Unverwertbarkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls

ohne Weiteres feststeht.

Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist selbst der Auffassung, es sei umstritten, ob Spontanäusserungen (bzw. Spontangeständnisse) unverwertbar seien oder nicht. Er wirft der Vorinstanz vor, von einem falschen Begriff der Spontanäusserung auszugehen und Lehrmeinungen falsch zu interpretieren (vgl. insoweit insbesondere: GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 158 StPO ;; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 Fn. 26 zu Art. 158 StPO ; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 859 Fn. 187). Ob diese Rüge stichhaltig ist, ist vom Sachgericht zu entscheiden. Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Unverwertbarkeit der protokollierten Aussagen stehe ohne Weiteres fest.

Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.3 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert. Solche Interessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 S. 297; vgl. auch Urteil 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.6).

2.7. Nach dem Gesagten ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann seine Rüge der Unverwertbarkeit dem Sachgericht zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Stohner