Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_623/2012 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor and High Court (Dismissal of Criminal Charges)

Geschäftsnummer 1B_623/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against another for theft, sexual harassment, coercion, threats, and incitement to drug use. A statutory authority dismissed the investigation into these claims, determining that the theft constituted a minor offense requiring a valid complaint which was not filed in time, and that the harassment allegations were also time-barred, along with a lack of sufficient evidence. The initial dismissal was upheld by a higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal did not meet the necessary legal criteria, particularly in providing sufficient grounds for contesting the earlier rulings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Prosecutor and High Court (Dismissal of Criminal Charges): A statutory authority dismissed the investigation into these claims, determining that the theft constituted a minor offense requiring a valid complaint which was not filed in time, and that the harassment allegations were also time-barred, along with a lack of sufficient evidence. The initial dismissal was upheld by a higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal did not meet the necessary legal criteria, particularly in providing sufficient grounds for contesting the earlier rulings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Strafanzeige Kündigung wegen Diebstahls sexuelle Belästigung Diebstahlsermittlung strafrechtliche Nötigung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_623/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, Postfach 273, 8157 Dielsdorf,

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2012.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 14. Januar 2012 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Diebstahls, sexueller Belästigung, Nötigung, Drohung und Anstiftung zum Drogenkonsum. Am 20. März 2012 stellte der Beschwerdeführer Strafanträge betreffend geringfügigen Diebstahl und sexuelle Belästigung. Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die Strafuntersuchung gegen Y.________ ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. September 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass es sich beim angezeigten Deliktsbetrag von Fr. 280.-- um einen geringfügigen Diebstahl handle, welcher einen gültigen Strafantrag voraussetze. Ein solcher liege nicht vor, da der Beschwerdeführer die Antragsfrist verpasst habe. Die Strafuntersuchung sei insoweit zu Recht eingestellt worden. Auch hinsichtlich der behaupteten sexuellen Belästigung sei die Strafantragsfrist für gewisse Vorwürfe nicht eingehalten worden. Im Weiteren stehe hier Aussage gegen Aussage, so dass sich eine tatbestandsmässige Handlung nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse. Die Strafuntersuchung sei deshalb auch insoweit zu Recht eingestellt worden.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung bzw. die angefochtene Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli