Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_622/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Against Continuation of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 1B_622/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by a complaint against two individuals, leading to a decision by the public prosecutor to discontinue the proceedings. This decision was contested by one of the individuals, prompting the cantonal court to reverse the prosecutor's decision and direct the continuation of the case. In response, the other individual lodged a complaint against this ruling, seeking to reinstate the prosecutor's initial decision to drop the case. The appeal was examined by the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to accept the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Continuation of Criminal Proceedings: This decision was contested by one of the individuals, prompting the cantonal court to reverse the prosecutor's decision and direct the continuation of the case. In response, the other individual lodged a complaint against this ruling, seeking to reinstate the prosecutor's initial decision to drop the case. The appeal was examined by the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to accept the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Anklagezulassung Strafuntersuchung strafrechtliche Sanktion Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafverfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not heard.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to pay a party expense compensation to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when assessing the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although compliance with this article ultimately leads to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_622/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Roman Zeller,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokat Martin Neidhart,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Strafanzeige von Y.________ vom 28. Oktober 2010 führte das Besondere Untersuchungsrichteramt (nunmehr Staatsanwaltschaft) Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen Y.________ selber und X.________ (Der Hintergrund des Verfahrens ergibt sich aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts 1B_69/2012 vom 26. April 2012).

Am 26. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Am 19. Juni 2012 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von Y.________ gegen diesen Einstellungsbeschluss gut, hob ihn auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Angelegenheit zur Anklage zu bringen, soweit sich diese nicht durch einen Strafbefehl erledigen liesse.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Einstellungsverfügung zu bestätigen.

C. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss, sie gutzuheissen und die Einstellung zu bestätigen. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest. Der Antrag von Y.________, ihm die Frist für eine weitere Eingabe zu verlängern, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG offen, womit die Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausser Betracht fällt ( Art. 113 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. I.1.) nicht ab, sondern verpflichtet die Staatsanwaltschaft, es weiterzuführen. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4), und die Anwendung der auf Zivilverfahren zugeschnittenen lit. b fällt im Strafprozess kaum je in Betracht (Urteile 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4 und 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 4). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diese Bestimmung vorliegend ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen könnte.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat dem obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Grundbuchamt Laufen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi