Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_621/2022 KI-generiert

Criminal Suspect's Appeal Against DNA Profiling Order Dismissed

Geschäftsnummer 1B_621/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal, involving an individual, identified as A.________, who was under investigation by the Regional Public Prosecutor's Office of Bernese Jura-Seeland for allegedly installing hidden cameras in a women's restroom, thereby violating privacy laws. The prosecutor ordered a DNA profile and forensic processing of A.________, which was contested by the individual. A previous decision by the Higher Court of the Canton of Bern's Criminal Chamber, dated November 2, 2022, dismissed A.________'s complaint against this measure. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision, arguing it would cause irreversible legal harm. However, the Federal Tribunal declined to hear the case, citing inadequate justification that the interim decision would inflict such harm. The Tribunal decided not to proceed with the complaint, and the costs were imposed on A.________.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Suspect's Appeal Against DNA Profiling Order Dismissed: The prosecutor ordered a DNA profile and forensic processing of A.________, which was contested by the individual. A previous decision by the Higher Court of the Canton of Bern's Criminal Chamber, dated November 2, 2022, dismissed A.________'s complaint against this measure. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Higher Court's decision, arguing it would cause irreversible legal harm. However, the Federal Tribunal declined to hear the case, citing inadequate justification that the interim decision would inflict such harm. The Tribunal decided not to proceed with the complaint, and the costs were imposed on A.________.

Schlagwörter

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Strafverfahren DNA-Analyse forensische Identifizierung nicht wiedergutzumachender Nachteil Strafantrag Zwischenentscheid Straftaten gegen den Geheimbereich Durchsuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected based on simplified procedure due to failure to meet the reasoning requirements regarding interim decisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_621/2022

Urteil vom 13. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; DNA-Analyse; erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2022 (BK 22 341).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch die Installation verdeckter Kameras in einer Damentoilette. Mit Verfügung vom 5. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. November 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein entstandener Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid behoben werden könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli