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1B_62/2022 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Appellate Court (Access to File Rights)

Geschäftsnummer 1B_62/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following an Obwalden Cantonal Court decision that dismissed their request for access to case files in two criminal proceedings due to a failure to submit properly signed documentation. The complainant had originally filed an appeal with the court president but did not address the lack of a signed submission within the stipulated timeframe. Despite the absence of responses from involved parties, the complainant challenged this dismissal with the Federal Tribunal, arguing that the requirements for handling procedural documents were not met, which also concerned whether the decision violated federal law. The tribunal determined it could not proceed with the appeal due to insufficient legal justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Appellate Court (Access to File Rights): Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsicht in den Fällen AK 010 17 1770 und AK 010 17 1771 Akteneinsicht Strafakten Besuchsrecht gesetzliche Voraussetzungen Demonstrationsrecht fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_62/2022

Urteil vom 9. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Obwalden,

Polizeigebäude, Postfach, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht in den Fällen AK 010 17 1770 und AK 010 17 1771,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident II,

vom 22. Dezember 2021 (BS 21/016/SKE).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 hat der Obergerichtspräsident II von Obwalden eine Beschwerde von A.________ wegen "nicht erhaltener Akteneinsicht" als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung hat er angeführt, A.________ habe "keine original unterzeichnete Eingabe" gemacht und diesen Mangel auch innert der ihm zur Verbesserung der Beschwerde angesetzten Frist nicht behoben.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er bundesrechtswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi