Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_62/2008 KI-generiert

Failure to Comply with Maintenance Obligations Appeal and Recusal Request Dismissal

Geschäftsnummer 1B_62/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of neglecting maintenance obligations and consequently received a fine and was ordered to pay civil claims. Following this conviction, the individual appealed to a higher court and expressed rejection of all members of that court, which was subsequently forwarded to an administrative court. The administrative court deemed the rejection request as abusive and dismissed it. The individual then filed a complaint against this dismissal, but the higher court found that the complaint lacked sufficient reasoning and did not address the specific points regarding the legal or constitutional violations alleged. As a result, the court decided not to entertain the complaint and also denied a request for legal aid due to the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Comply with Maintenance Obligations Appeal and Recusal Request Dismissal: Following this conviction, the individual appealed to a higher court and expressed rejection of all members of that court, which was subsequently forwarded to an administrative court. The administrative court deemed the rejection request as abusive and dismissed it. The individual then filed a complaint against this dismissal, but the higher court found that the complaint lacked sufficient reasoning and did not address the specific points regarding the legal or constitutional violations alleged. As a result, the court decided not to entertain the complaint and also denied a request for legal aid due to the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Ausstand Unterhaltspflichten administrative Entlassung Verfahrensmissbrauch Prozessvoraussetzung verspätetes Ausstandsgesuch ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure due to a lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_62/2008

Urteil vom 7. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 erklärte die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe sowie sowie zur Bezahlung der Zivilforderung des Sozialamts der Stadt Bern und der Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil appellierte X.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen 1. Strafkammer gab ihm mit Verfügung vom 12. November 2007 die urteilenden Gerichtsmitglieder bekannt mit dem Hinweis, allfällige Ablehnungsgründe seien innert 20 Tagen geltend zu machen.

Mit Eingabe vom 11. Dezember lehnte X.________ sämtliche Mitglieder des Obergerichts ab. Das Obergericht hat dieses Begehren am 21. Dezember 2007 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zukommen lassen.

Mit Urteil vom 22. Januar 2008 ist der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts auf das von ihm als rechtsmissbräuchlich erachtete Ablehnungsgesuch nicht eingetreten.

2. Gegen dieses Urteil vom 22. Januar 2008 führt X.________ mit Eingabe vom 3. März 2008 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Er beschränkt sich einmal mehr weitgehend darauf, verschiedene Bestimmungen namentlich der Bundesverfassung und des Völkerrechts zu zitieren, die er pauschal als verletzt erachtet, wie er dies bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren tat. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Nichteintretensentscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels genügender Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp