Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_62/2007 KI-generiert

Detainee Challenges Pre-Trial Detention; Appeal Moot After Release

Geschäftsnummer 1B_62/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested release from pre-trial detention, having been charged with serious offenses including promoting prostitution, endangerment, coercion, bodily harm, and threats. The judge initially denied this request due to the presence of strong evidence and concern for recidivism. Subsequently, the prosecution informed the court that the individual had been released on April 19, 2007, leading to questions about the relevance of the appeal. The court ultimately decided that the appeal had become moot due to the release, and determined that the responsible party should cover the cost of the proceedings, despite not providing specific reasons for the release.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 32 BGG; Detainee Challenges Pre-Trial Detention; Appeal Moot After Release: The judge initially denied this request due to the presence of strong evidence and concern for recidivism. Subsequently, the prosecution informed the court that the individual had been released on April 19, 2007, leading to questions about the relevance of the appeal. The court ultimately decided that the appeal had become moot due to the release, and determined that the responsible party should cover the cost of the proceedings, despite not providing specific reasons for the release.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Rechte der inhaftierten Person Zahlungsbefehl Auslieferungsverfahren illegaler Aufenthalt Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 BGG

Indicates the procedure under which the Federal Tribunal issues its ruling (dispositive order 1).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Basis for the decision not to levy any court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the Canton of Zurich to pay the appellant a party compensation.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP as the legal basis for the decision on costs when a case becomes moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_62/2007 /ggs

Verfügung vom 18. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 5. April 2007 ein von X.________ am 3. April 2007 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Der dringende Tatverdacht betreffend Förderung der Prostitution, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sei gegeben und es liege Wiederholungsgefahr vor. Gegen diese Verfügung führt X.________ mit Eingabe vom 13. April 2007 Beschwerde in Strafsachen.

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom Bundesgericht zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung eingeladen worden war, teilte sie dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass X.________ am 19. April 2007 aus der Haft entlassen worden sei; auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. April 2007 werde daher verzichtet. Mit Schreiben vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesgericht die Parteien, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich liess sich dazu nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer widersetzt sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Gegenstandslosigkeit die Staatsanwaltschaft zu vertreten habe.

3. Mit der am 19. April 2007 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).

Im vorliegenden Fall legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, aus welchem Grund sie den Beschwerdeführer am 19. April 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen hat. Es ergibt sich jedoch, dass sie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht mehr aufrechterhält. Bei dieser Sachlage ist nach dem oben Ausgeführten der Kanton Zürich grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach verfügt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 32 BGG :

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_62/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: