Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_619/2012 KI-generiert

Complainant's Appeal on Lack of Procedural Capacity Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_619/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a public official for abuse of power, which was not accepted by the Regional Public Prosecutor's Office. The complaint was subsequently challenged when the individual's capacity to engage in legal proceedings was questioned, as a prior ruling had already declared them legally incapacitated. The Court ultimately deemed that the individual's previous submissions against public officials indicated a pattern of behavior consistent with their incapacity, leading to the dismissal of their complaint, which prompted an appeal. However, the appeal was found to lack legal basis and was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 67 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Lack of Procedural Capacity Rejected by Federal Supreme Court: The complaint was subsequently challenged when the individual's capacity to engage in legal proceedings was questioned, as a prior ruling had already declared them legally incapacitated. The Court ultimately deemed that the individual's previous submissions against public officials indicated a pattern of behavior consistent with their incapacity, leading to the dismissal of their complaint, which prompted an appeal. However, the appeal was found to lack legal basis and was dismissed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Strafanzeige Prozessfähigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsfähigkeit Verfassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure based on this article due to an obvious defect in the reasoning of the appeal.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously lacking prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the unsuccessful appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_619/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel BE,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer

in Strafsachen, vom 27. September 2012.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm mit Verfügung vom 23. August 2012 die Anzeige von X.________ gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. September 2012 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiere sich auch im vorliegenden Fall. Das Betreibungsamt sei in Form von Pfändungsankündigungen lediglich seinen Pflichten nachgekommen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen sei, weshalb ihm im vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit abgesprochen werden müsse.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Postaufgabe: 16. Oktober 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinem Hinweis auf Art. 11 ff. ZGB und Art. 67 ZPO nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Urteils- und damit die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss bzw. die ihm zugrunde liegende Erwägung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli