Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_615/2019 KI-generiert

Criminal Proceeding Suspension for Unidentified Perpetrator in Credit Card Fraud Case

Geschäftsnummer 1B_615/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint with the Rapperswil-Jona police station on April 17, 2019, reporting unauthorized withdrawals totaling approximately CHF 21,600 from two of their credit cards by an unknown party. The investigation by the Uznach investigative office was suspended on July 17, 2019, due to unidentified perpetrators or their whereabouts. The individual appealed this suspension decision to the indictment chamber of the Canton of St. Gallen, which was rejected on October 29, 2019. Subsequently, the individual sought the Swiss Federal Tribunal's intervention to overturn the suspension and continue the investigation. However, the appeal was ultimately unsuccessful as no legal remedy was available, and no further procedural costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Proceeding Suspension for Unidentified Perpetrator in Credit Card Fraud Case: The investigation by the Uznach investigative office was suspended on July 17, 2019, due to unidentified perpetrators or their whereabouts. The individual appealed this suspension decision to the indictment chamber of the Canton of St. Gallen, which was rejected on October 29, 2019. Subsequently, the individual sought the Swiss Federal Tribunal's intervention to overturn the suspension and continue the investigation. However, the appeal was ultimately unsuccessful as no legal remedy was available, and no further procedural costs were imposed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sistierung Strafanzeige Betrug Checkkartenmissbrauch Zahlungseinstellung Einstellung des Betrugsverfahrens Kreditschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

This article established the requirement for the appellant to demonstrate the non-satisfaction of the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section regarding the non-levy of court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited implicitly as a potential basis for appealability concerning irreparable harm, although the appeal was ultimately rejected on grounds of non-admissibility/lack of substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_615/2019

Urteil vom 31. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Strafverfahren; Sistierung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2019 (AK.2019.303-AK).

Erwägungen:

1. Am 17. April 2019 erstattete A.________ bei der Polizeistation Rapperswil-Jona Strafanzeige gegen Unbekannt mit der Begründung, eine unbekannte Täterschaft habe mit zwei seiner Kreditkarten rund Fr. 21'600.-- missbräuchlich bezogen.

Am 17. Juli 2019 sistierte das Untersuchungsamt Uznach das Verfahren, weil die Täterschaft oder ihr Aufenthaltsort unbekannt seien.

Am 29. Oktober 2019 wies die Anklagekammer die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung ab.

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schützt die Sistierungsverfügung des Untersuchungsamtes, schliesst mithin das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet ihm insofern nicht, als auch weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die umstrittene Sistierung des Strafverfahrens Bundesrecht verletzt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi